Was bedeutet der Beschluss der Bundesregierung und der Regierungschefs der Länder vom 15.04.2020 für Sie?

Am 15.4.20 hat die Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Regierungschefs der Bundesländer das weitere einheitliche Vorgehen in der Corona-Krise besprochen und hier Leitlinien für die Zeit bis zunächst den 03.05.2020 besprochen.

 

In der anschließenden Pressekonferenz hat Frau Merkel erläutert, dass man nun im ca. 2 Wochenrhythmus die Absprachen prüfen und ggf. anpassen wird. Das nächste Treffen ist somit für den 30.04.20 festgelegt, um rechtzeitig vor dem Ablauf der aktuellen Verordnung (03.05.20) den nächsten 2-Wochenzyklus auf Ebene des Bundes und der Länder gemeinsam abzustimmen.

 

Nichts desto trotz ist der getroffene Beschluss zunächst eine Absprache von „Mindest-Maßnahmen“. Die Bundesländer entscheiden dann jeweils, ob sie jedoch strengere Regeln beschließen. Beispielsweise hat Bayern angekündigt, dass die stufenweise Einführung des Schulbetriebs entgegen des abgestimmten Termins von Bund und Ländern um eine Woche nach hinten, also auf den 11.05.2020, verschoben wird.

 

Es ist zu erwarten, dass alle Landesregierungen heute und morgen ihre jeweiligen Beschlüsse verabschieden und anschließend veröffentlichen werden. Wir beobachten hier die offiziellen Informationen und bemühen uns, so schnell wie möglich die neuen Informationen zusammenzufassen und ihnen bereitzustellen.

 

Bitte kontrollieren bitte Sie aber zusätzlich regelmäßig die Veränderung für Ihr Bundesland über die Homepage Ihrer Landesregierung. Eine Auflistung der Homepages finden Sie auf unter dem folgenden Link der Bundesregierung, am Ende der Seite unter dem Punkt „Das regeln die Landesregierungen“:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-massnahmen-1734724
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Folgende grundsätzliche Beschlüsse wurden von der Bundeskanzlerin und den Länderchefs getroffen:

  1. Die aktuellen Beschränkungen (Anm.: die bis zum 19.04.20 getroffen und vereinbart wurden) werden vorerst bis zum 03.05.20 verlängert. Eine grobe Auflistung der weiterhin bestehenden Leitlinien und nicht explizit in dem neuen Beschluss benannten Maßnahmen finden Sie unter folgendem Link der Bundesregierung:
    https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/telefonschaltkonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-15-april-2020-1744232
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  2. Im Kontext des Einzelhandels gibt es eine starke Veränderung. Geschäfte mit bis zu 800 qm dürfen unter Auflagen (Anm.: siehe Empfehlungen des ZGV, Sondernewsletter SABU vom 15.04.2020) den Verkauf wieder ab dem 20.04.2020 starten. Hier ist aber ausdrücklich auf die Vermeidung von Warteschlangen, das Verhindern von Abstandsunterschreitungen von 1,5 Metern sowie die Einführung weiterer notwendiger Hygienemaßnahmen zum Schutz der Kunden und Mitarbeiter, hingewiesen worden. Die grundsätzlichen Anpassungen können Sie diesem Schaubild entnehmen.xx

    xx2020-04-15-grafik-lockerungen

    xx
    Den gesamten Beschluss sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen können Sie hier nachlesen:
    https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-laender-beschluss-1744224https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-massnahmen-1734724

 

 

Grundsätzlich ergeben sich aus dem Beschluss weitere Fragen.

Kann man die Verkaufsfläche durch Absperrungen verringern, um die 800qm nicht zu übersteigen?

Was bedeuten die verstärkten Hygienemaßnahmen genau?

 

Hier gibt es aus unserer Sicht noch keine Rechtssicherheit. Als grobe Orientierung fügen wir aber die erste Einschätzung der Rechtanwaltskanzlei Wolff, Göbel, Wagner“ bei.
CORONA KRISE 800qm REGELUNG

 

Die konkrete Umsetzung erfolgt wie oben beschrieben auf Grundlage der Anpassung der jeweiligen Landesverordnungen.

 

WICHTIG:
Alle Informationen, die wir Ihnen geben, sind durch sorgfältige Recherchen nach bestem Wissen zusammengetragen worden. Bitte stimmen Sie sich hier aber bitte jeweils mit Ihrem Steuerberater und/oder anwaltlichen Vertretung ab, da Sie nur hierdurch Rechtssicherheit erhalten. Aufgrund der hohen Dynamik in der Informationssammlung, sowie aus standesrechtlichen Gründen, kann der SABU hier nur subjektive Interpretationen der vorliegenden (ggf. nicht vollständigen) Dokumente benennen.

 

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