Beschlossene Steuergesetze mit Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

Neue Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2020, dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Am 18.12.2020 stimmte der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020 (JStG) zu. Nachfolgend ein Auszug daraus mit den wichtigsten Änderungen in Stichpunkten:

  1. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
    Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 begonnen haben und vor dem 1.1.2022 enden.
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  2. Steuerfreie Sachbezugsgrenze
    Die Grenze wird für alle Beschäftigten ab dem Jahr 2022 von 44 € auf 50 € erhöht.
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  3. Steuerfreie Corona-Beihilfe
    Die Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wurde durch das JStG 2020 bis zum Juni 2021 verlängert. Die Befreiung war ursprünglich bis zum 31.12.2020 festgelegt. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen.Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.
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Der Bundesrat hat am 5.3.2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen bzw. Änderungen (ein Auszug):

  1. Unternehmen
    Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufi gen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.
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Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfi nanzierung beschlossen. Es ist im Wesentlichen am 1.8.2021 in Kraft getreten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpfl ichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Bitte beachten Sie! Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AG, SE und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.

 

Eine Information der
SBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Bahnhofstraße 82
70806 Kornwestheim
Auszug aus dem Mandanten-Rundschreiben 12/2021