Neuigkeiten von Soforthilfe, Überbrückungshilfe III Plus und IV

Überprüfung Corona-Soforthilfe / verlängerte Antragsfrist Ü III Plus / Neue Ü IV

Rückmeldungen Soforthilfe

Mit der Soforthilfe wurden Unternehmen und Selbständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten.

Hiermit weisen wir Sie nochmals darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, eine Berechnung des Liquiditätsengpasses sowie die Prüfung des Vorliegens von Rückzahlungsverpflichtungen der Corona- Soforthilfe vorzunehmen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, ist die Soforthilfe unverzüglich zurückzuzahlen. Manche Bundesländer stellen hierzu Rückmeldeformulare zur Verfügung und haben Empfängerinnen und Empfänger  der Corona-Soforthilfe schriftlich über die Rückmeldung informiert, andere Bundesländer wiederum erteilen Hinweise über Ihre Internetseiten. Die Berechnungsdetails zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses variieren von Bundesland zu Bundesland, so dass keine bundeseinheitliche Regelung vorliegt.

Wichtig:

Die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern können Sie bei Rückfragen unterstützen. Die Bundesländer geben zudem wertvolle  Hinweise auf Ihren Internetseiten, in der Regel in Form von FAQ´s. Die Fragen und Antworten unterstützen bei der Prüfung, ob für das Unternehmen oder die Selbstständigen die Anspruchsvoraussetzungen des Programms erfüllt waren und dabei, die nachträglichen Selbstüberprüfungspflichten zu erfüllen. In der Regel werden auch Berechnungshilfen zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses zur Verfügung gestellt.

 

Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus knüpft an die Überbrückungshilfe III an und fördert Fixkosten im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021. Die Voraussetzungen für die Ü III Plus decken sich weitestgehend mit denen der Ü III, d. h. Sie müssen mindestens einen Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zu den Referenzmonaten 2019 vorweisen, um antragsberechtigt zu sein. Sollten wir für Sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen bitten wir um Ihre Nachricht. Die Antragsfrist endet am 31. März 2022 (neu).

 

Überbrückungshilfe IV

Nachdem es für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 die Überbrückungshilfe III und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 die Überbrückungshilfe III Plus gegeben hatte, soll für den Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 die Überbrückungshilfe IV gewährt werden. Grundsätzlich gelten bei der Überbrückungshilfe IV dieselben Zugangsvoraussetzungen, wie bei der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus. Betroffene Unternehmen müssen nachweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zu dem Referenzmonat 2019 verzeichnen. Dann bekommen sie ihre Betriebskosten im Verhältnis zur Höhe des Umsatzausfalles erstattet. Eine  Veränderung gibt es dabei jedoch: In der Überbrückungshilfe IV erhält man bei einem Umsatzausfall von 70 % oder mehr nur noch bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. Bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 konnte man in diesem Fall noch bis zu 100 % der Fixkosten erhalten. Noch ist nicht bekannt, ab wann man die Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 beantragen kann und auch eine Antragsfrist wurde noch nicht kommuniziert. Klar ist nur, dass der Antrag wieder über das Antragsportal der Bundesregierung gestellt werden muss.

 

Auszug aus dem Mandanten-Rundmail vom 06.12.2021 – mit freundlicher Genehmigung der SBS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kornwestheim

 

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