ServiCon Webinar PLUS: Rückforderungen von Corona Hilfen am 13. Dezember von 09:00 bis 10:00 Uhr.

Wichtig bei Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden aus den „Überbrückungshilfen I – IV“

Um die teils massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft abzumildern, wurden seit Frühjahr 2020 fast 4 Mio. Anträge auf Wirtschaftshilfen von Unternehmen unterschiedlicher Größe und Struktur gestellt und Gelder ausgezahlt – „schnell und unbürokratisch“, wie es dabei oft hieß. Neben der „Soforthilfe“, der „Neustarthilfe“ sowie der „November- und Dezemberhilfe“ waren und sind insbesondere die sog. „Überbrückungshilfen I-IV“ für den kooperierenden Mittelstand von besonderer Bedeutung. Diese sehen u.a. Fixkostenzuschüsse bei coronabedingten Umsatzrückgängen vor.

Allerdings: alle während der Corona-Pandemie gezahlten staatlichen Hilfen wurden unter dem Vorbehalt der vollständigen Überprüfung und Rückforderung gewährt. Die Unternehmen müssen Schlussabrechnungen einreichen, bis zum 31.10.2023 (einmalige Nachfrist: 31. Januar 2024) oder, nach beantragter Fristverlängerung, bis spätestens zum 31.03.2024. Dabei kommen alle Daten erneut auf den Prüfstand.

Bereits heute lösen in hoher Zahl eingehende Rücknahme- und Rückforderungsbescheide großes Unverständnis und Unsicherheit im Mittelstand aus. Tausende Unternehmer sind betroffen, insgesamt geht es laut „Handelsblatt“ bereits jetzt um Rückzahlungen in Höhe von über 300 Millionen Euro. Dementsprechend fallen auch die Begründungen im Rahmen der Rückforderungsbescheide unterschiedlich aus. Besonders häufig vertreten Bewilligungsstellen die Auffassung, entgegen den Angaben im Antragsverfahren handele es sich bei den vorliegenden Umsatzeinbußen nicht um „Corona-bedingte Umsatzrückgänge“, sondern vielmehr sollen diese auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art beruhen und somit dem generellen unternehmerischen Risiko unterliegen. In anderen Fällen werden einzelne Kostenpositionen nicht (mehr) als förderfähige Kosten anerkannt. In diesem Zusammenhang wird oftmals das Thema „verbundene Unternehmen“ relevant, da etwa an „verbundene Unternehmen“ geleistete Zahlungen wie z.B. Mieten oftmals nicht zu den im Rahmen der Corona-Hilfen förderfähigen Kosten zählen.

Droht auch Ihnen oder Ihren Anschlusshäusern eine Rückforderung von Corona-Hilfen?
Dann informieren Sie sich mit unserem aktuellen

ServiCon Webinar PLUS:
Rückforderungen von Corona Hilfen
am 13. Dezember von 09:00 bis 10:00 Uhr.

Das Webinar, das sich u.a. an Inhaber und Geschäftsführer von Anschlusshäusern richtet, behandelt folgende Fragen:

  • Warum werden die Corona-Hilfen vom Staat zurückgefordert?
  • Welche Gründe werden am häufigsten für die Rückzahlung vorgebracht?
  • Wie schaut es mit der Rückzahlung von gewährten Zahlungen bei verbundenen Unternehmen aus?
  • Kann ich mich gegen die Rückforderung wehren?
  • Welche Erfolgsaussichten bestehen bei einer Verteidigung?
  • Hafte ich als Erwerber für Rückzahlungsansprüche?

Als Referent konnten wir Herrn Rechtsanwalt Dennis Hillemann von unserer Partner-Kanzlei fieldfisher gewinnen. Der aktuelle Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt Hillemann liegt in der Beratung und Vertretung von Unternehmen bei der Abwehr von Corona-Hilfen-Rückforderungen.

PREIS
Einzelticket Anschlusshaus: 99,00€ zzgl. MwSt.

TECHNIK
Das Webinar wird mit Microsoft TEAMS durchgeführt. Kamera und Mikrofon der Teilnehmer sind stummgeschaltet. Fragen können über die Fragenbox gestellt werden. Eine Telefoneinwahl ist möglich.

HIER GEHT ES ZUR KOSTENPFLICHTIGEN ANMELDUNG
https://contact.mittelstandsverbund.de/rsvp/a/107689/79621/107711/3386f16b28ee3958e362b927d19f3ffe

Viele Grüße

Dr. Marc Zgaga (Syndikusrechtsanwalt) 
Vorstandsvorsitzender

ServiCon Service & Consult eG
An Lyskirchen 14 | 50676 Köln
Tel.: 0221 / 35 53 71-39
E-Mail: m.zgaga@servicon.de
Web: www.servicon.de