Kurzinformation zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist eine staatliche Hilfe, die einen Fixkostenzuschuss für den Zeitraum Januar 2021 bis Ende Juni 2021 gewährt.

 

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Innerhalb dieses Programms gibt es ein so genanntes November-/Dezemberfenster, das unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Fixkostenzuschuss für November und/oder Dezember 2020 erlaubt. Die Überbrückungshilfe III unterscheidet sich von der November- sowie der Dezemberhilfe, die einen 75%-igen Zuschuss auf Basis der Vorjahresumsätze gewährt. Antragsberechtigt hierfür sind in der Regel Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Aufgrund der vielen Anfragen zu den Voraussetzungen der Überbrückungshilfe III wollen wir Ihnen hiermit einen Überblick geben, in welchen Fällen Sie (nach derzeitigem Kenntnisstand) antragsberechtigt sind.

 

Folgende Umsatzeinbrüche sind nachzuweisen:

 

1.    Alle Branchen unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht

  • Umsatzeinbruch in den Monaten April –Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten mind. 50%-> Fixkostenzuschuss für Jan-Jun 2021 und rückwirkend für Dez 2020
  • Umsatzeinbruch im Zeitraum April-Dezember 2020 von durchschnittlich mind. 30% -> Fixkostenzuschuss für Jan-Jun 2021 und rückwirkend für Dez 2020
  • Umsatzeinbruch im November 2020 mind. 40% aber nicht direkt/indirekt von bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen -> Fixkostenzuschuss für November 2020
  • Umsatzeinbruch im Dezember 2020 mind. 40% aber nicht direkt/indirekt von bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen -> Fixkostenzuschuss für Dezember 2020

 

2.    Von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen gemäß MPK (Ministerpräsidentenkonferenz)-Beschluss vom 13. Dezember 2020 (z.B. Einzelhandel, Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen)

  • Umsatzeinbruch im Dezember 2020 von mind. 30% und gemäß MPK-Beschluss vom 13.Dezember direkt/indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen -> Fixkostenzuschuss für Dezember 2020

 

3.    Von bundesweiten Schließungen direkt/indirekt betroffene Unternehmen gemäß einem MPK-Beschluss (Unternehmen aller Branchen)

  • In einem Monat Januar 2021 bis Juni 2021 gemäß einem MPK-Beschluss direkt/indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen und Umsatzeinbruch von mind. 30% im Schließungsmonat-> Fixkostenzuschuss pro Schließungsmonat

 

4.    Unternehmen, die nicht von bundesweiten Schließungen direkt/indirekt betroffen sind

  • Es muss sich um einem Monat im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen handeln, wobei Sie jedoch selbst nicht direkt/indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind. Es liegt ein Umsatzeinbruch von mind. 40 % im Schließungsmonat vor-> Fixkostenzuschuss pro Schließungsmonat

 

Sofern bei Ihnen vorgenannte Umsatzrückgänge vorliegen, können Sie Fixkostenzuschüsse wie folgt beantragen.

 

Bei einem Umsatzminus > 70%-> Fixkostenzuschuss 90%

Bei einem Umsatzminus > 50%-> Fixkostenzuschuss 60%

Bei einem Umsatzminus > 30%-> Fixkostenzuschuss 40%

(Beispiel: Ihr Umsatzminus im Dezember 2020 ist größer 70% im Vergleich zu Dezember 2019. Sie erhalten einen Fixkostenzuschuss u.a. zur Miete, den Finanzierungskosten, zu Abschreibungen, zu bestimmten Hygienemaßnahmen, zu Marketing- und Werbekosten von 90%).

 

Wir weisen darauf hin, dass die Höhe der Überbrückungshilfe(n) auf eine beihilferechtliche Höchstgrenze gedeckt ist. Danach müssen im Überprüfungszeitraum ungedeckte Fixkosten d.h. ein Verlust vorliegen.

 

Antragstellung/ Schlussabrechnung

Die Anträge können derzeit noch nicht gestellt werden. Es wird aber damit gerechnet, dass dies im Laufe den Monats Januar 2021 möglich sein wird. Weiterhin soll es bei der Überbrückungshilfe III die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben. Die Anträge können ausschließlich durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass zu viel erhaltene Zuschüsse, die z.B. im Rahmen der Schlussabrechnung festgestellt werden, zurückgezahlt werden müssen.

 

Weiterführende Informationen gibt es auch bei allen Industrie- und Handelskammern vor Ort
https://www.handwerkskammer.de

und darüber hinaus bei allen einschlägigen Branchen- und Fachverbänden auf Bundes- und Landesebene, u.a.: für

Gastronomen/-innen, Hoteliers: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA)
https://www.dehoga-corona.de/

Einzelhändler/-innen: Handelsverband Deutschland e.V. (HDE) https://einzelhandel.de/ themeninhalte/coronavirus-menue/12605- finanzhilfen-finanzierung

Reiseveranstalter/-innen, Reisevermittler/-innen und touristische Dienstleister/- innen: Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)
https://www.drv.de/newsroom/corona.html

 

Dieser Text als pdf-Datei:
134398_BaS_ Überbrückungshilfe III

 

Eine Information der
SBS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kornwestheim
vom 12.01.2021