Kleinkinder- und Kinderschuhverkauf … Ja oder Nein?

In den letzten Tagen erreichen uns viele Anfragen, ob das Schuhgeschäft für den Verkauf von Kleinkinder- und Kinderschuhen geöffnet werden darf.

 

Aktuell liegen uns folgende Informationen vor:

 

  1. Stellen Sie einen formlosen Antrag per E-Mail an Ihr zuständiges Amt für Öffentliche Ordnung. Wichtig ist dabei Ihre Begründung.xxx
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  2. Begründung:
    Beziehen Sie sich auf  den zutreffenden Passus in der Corona-Verordnung Ihre Bundeslandes.
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    In Baden-Württemberg ist dies § 1 d Abs.3 der Corona-Verordnung. Die Begründung dazu führt aus: „Für den Publikumsverkehr öffnen dürfen ferner auch Einrichtungen der „gesundheits- und hygienebezogenen Grundversorgung“, nämlich …. und Fachmärkte für Baby- und Kleinkindbedarf (Nr.4).“
    In Bayern ist dies § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV .xx
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    Wählen Sie für Ihren Antrag eine Formulierung wie z.B. diese:xx
    Die Versorgung von Laufanfängern ist aus Ihrer Sicht sehr wohl systemrelevant, da gerade in dieser sensiblen Phase die Fachberatung die größte Rolle spielt.x
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    Als Babys gelten Kinder bis zu einem Alter von 12 Monaten, als Kleinkinder zählen Kinder zwischen einem und drei Jahren,  bei manchen Ämtern auch bis 6 Jahren, da für Kinder mindestens bis zu diesem Alter eine fachliche Beratung beim Schuhkauf hilfreich und wichtig erscheint.
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  3. Achtung: Maßgeblicher Anteil des Kinderschuhsortiments am Gesamtsortiment
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    In vielen Corona-Verordnungen gibt es einen solchen oder so ähnlichen Passus:“Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (d.h. 50% und mehr)/mindestens 60% beträgt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Andernfalls darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil verkauft werden; dafür muss durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet sein, dass dessen Verkauf unterbleibt (§ 1d Absatz 2 Satz 2 CoronaVO).“
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  4. Achtung:
    Die Anteiligkeiten sind jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden,
    z.B. sind das in Bayern 50%, in Baden-Württemberg 60%.
    Bitte erfragen Sie diesen Anteil bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt.