Kurzinformation zur GEÄNDERTEN Antragsberechtigung bei der Überbrückungshilfe III

Für die SABU-Kunden zur Verfügung gestellt von der SBS Steuerberatungsgesellschaft mbH und der bmp-Gruppe

 

Der ZUGANG zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht

 

Auf Grundlage der Videoschaltkonferenz der Bundesregierung sowie des BMF Beschlusses vom 19.01.2021 werden die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III stark vereinfacht.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
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  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

 

WANN geht es los mit der Überbrückungshilfe III?

  • Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist ab ca. Mitte Februar 2021Abschlagszahlungen soll es ab Ende Februar geben.

 

WELCHE Fixkosten werden erstattet?

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
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  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
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  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
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  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
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  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
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  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
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  8. Grundsteuern
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  9. Betriebliche Lizenzgebühren.
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  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
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  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
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  12. Kosten für Auszubildende
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  13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
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  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
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  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1.Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
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  16. Investitionen in Digitalisierung: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
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  17. Besondere Förderung für Einzelhändler:
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    Der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird als Kostenposition anerkannt.
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    Für Einzelhändler, die im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn UND im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet oder die erst im Jahr 2020 gegründet wurden und in diesem Jahr einen Verlust erwirtschaftet haben UND die direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind, wird die Abschreibungsmöglichkeit  unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt. Bei der Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist vorzulegen. Näheres zur Berechnung der Warenwertabschreibungen regeln die Vollzugshinweise. Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1.000.000 Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben.

 

WIE ist die Laufzeit der Überbrückungshilfe III?

  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

 

WIE viel wird erstattet?

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
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  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
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  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

 

MUSS das EU-Beihilferecht beachtet werden oder sind Verluste nachzuweisen?

Bei Zuschüssen bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Einschränkend hierzu sind die Verlustvoraussetzungen, wie unter Punkt 17. „Besondere Förderung für Einzelhändler“ beschrieben, zu beachten.

 

Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlage übernehmen wir keine Gewähr und somit keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte. Aufgrund der großen Dynamik bei den Hilfsprogrammen handelt es sich um eine tagesaktuelle Information zum

 

Stand 25.01.2021.

 

Mit freundlichen Grüßen
SBS
Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Zum Download bzw. Ausdrucken als pdf-Datei:
Überbrückungshilfe3_von_bmp_SBS