Information des MITTELSTANDSVERBUNDs über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die weitere Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) und seine wirtschaftlichen Folgen stellen inzwischen eine ernste Bedrohung für die mittelständischen Unternehmen in Deutschland dar.

 

Diese leiden unter Nachfragerückgängen, Auftragsstornierungen und damit beträchtlichen Umsatzeinbußen. Anders als große Unternehmen können sie dabei in nur deutlich eingeschränkterem Maß auf finanzielle Rücklagen zurückgreifen, sodass die negative Geschäftsentwicklung bei ihnen schneller durchschlägt. Dies gilt auch für unsere Mitgliedschaft, die Unternehmen des kooperierenden Mittelstandes.

 

DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich daher für eine sofortige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den maßgeblich betroffenen Mittelstand eingesetzt.
Hintergrund:

Nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) müssen Geschäftsleiter von ju-ristischen Personen und bestimmten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschaf-ter eine natürliche Person ist (Beispiel: GmbH & Co KG), bei Eintritt einer Zah-lungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO ist eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht strafbar. Sie kann ferner zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist.

 

Diese Regelung ist im Zuge der aktuellen Corona-Krise, in welche sowohl die Verbundgruppen des Mittelstandes, die als Warenlieferanten oder Warenkreditgeber in die Bestellprozesse eingebunden sind, als auch deren Anschlusshäuser aus Handel, Handwerk und Dienstleistung ohne eigenes Verschulden hineingeraten sind, in hohem Maße ungerecht.

 

Wie das zuständige Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz heute Vormittag mitteilte, wird nun bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen ausgesetzt. Mit diesem Schritt soll dazu beigetragen werden, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern, so Ministerin Christine Lambrecht. Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marc Zgaga (Syndikusrechtsanwalt)
Vorstand