Hier lohnt es sich, dem Fiskus Kontra zu geben

Nur wer sich gegen ungerechtfertigte Bescheide des Finanzamts wehrt, zahlt am Ende weniger Steuern. Selbst in Zweifelsfällen ist das nicht mit unwägbaren Kosten verbun­den. Voraussetzung: Es gibt beim Bundesfinanzhof (BFH) zu einem vergleichbaren Rechtsstreit bereits ein anhängiges Verfahren. Berufen Sie sich in Ihrem Einspruch darauf, muss die Finanz­behörde den Rechtsbehelf ruhen lassen, bis das oberste Finanzgericht entschieden hat. Um Ihnen eine Hilfestellung zu geben, haben wir aus neuen Revisionen beim BFH einige von allge­meinem Interesse herausgesucht.

Hier lohnt es sich, dem Fiskus Kontra zu geben:
1. Wirksamkeit einer eingereichten Klage: Ist eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichte Klage wirksam erhoben, wenn zwar feststeht, aus wessen besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach sie versandt wurde, die eingescannte Unterschrift (einfache Signa­tur) auf der Klageschrift aber nicht entzifferbar ist und deshalb die Identität zwischen der signierenden und der versendenden Person nicht festgestellt werden kann?

Seim BFH anhängig unter X R 23/35 —

 

2. Amtliche Gewinnermittlungsrichtsätze: Stellt die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF eine taugliche Schätzungsmethode dar?

Seim BFH anhängig unter III R 34/25 —

 

3. Vorfälligkeitsentschädigungen: Sind geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen als Betriebsausgaben nach§ 4 Abs. 4 EStG anzusetzen, wenn die Einkunftsquelle nach der Veräußerung bestehen bleibt?

Seim BFH anhängig unter III R 45/25 —

 

4. Erbschaftsteuer: Ist für die Einhaltung der erbschaftsteuerrechtlichen Behaltensfrist bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das schuldrechtliche oder das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich?

Seim BFH anhängig unter II R 1/26 —

 

5. Formwechselnde Umwandlung: Führt die formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH zu einem Sperrfristverstoß gemäß § 6 Abs. 5 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der zuvor gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen der KG überführten Wirtschaftsgüter (GmbH-Anteile) und demzufolge zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven? Oder unterfallen die Anteilsübertragungen und der nachfolgende Formwechsel insgesamt und ausschließlich den Regelungen des§ 25 i. V. m. § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes?

Beim BFH anhängig unter IV R 1/26 —

 

6. Rabattfreibetrag: Kann der Rabattfreibetrag nach§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt?

Beim BFH anhängig unter VI R 1/26 —

 

7. Gutscheine: Werden von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG auch Gutscheine oder Geldkarten erfasst, die aus­schließlich zum Bezug eines oder mehrerer anderer Gutscheine berechtigen? Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Gutscheine, die mit dem Erstgutschein bezogen werden können, auch selbst die Voraussetzun­gen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen und damit (bei unmittelbarer Zuwendung durch den Arbeitgeber) als Sachbezüge zu qualifizieren gewesen wären?

Beim BFH anhängig unter VI R 3/26 —

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