Gesetzesänderungen – Das ändert sich 2020

Zum 1. Januar 2020 treten in Deutschland zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Gesetze in Kraft. Was Unternehmer, Steuerzahler, Immobilienbesitzer, Mieter, Rentner, Arbeitslose und Familien jetzt wissen sollten.

 

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Wer weiß, welche Gesetzesänderungen 2020 anstehen, kann Geld sparen – und Fehler vermeiden. © Marlene Gollasch / impulse

 

 

Änderungen in der Sozialversicherung

 

Geringerer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Zum 1. Januar 2020 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Beitragssenkung ist bis 31. Dezember 2022 befristet. (Mehr Infos von der Bundesregierung hier .)

 

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar 2020 von 0,9 auf 1,1 Prozent. Die Kosten dieses Zusatzbeitrages teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder.

Allerdings: Die Kassen entscheiden je nach Rücklagen individuell, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt. Daher kann es sein, dass einige Kassen ihn gar nicht anheben.

 

Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmen

 

Mindestlohn steigt

2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Ab Januar müssen Arbeitgeber dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen – statt wie bisher 9,19 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Elektrohandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk und in der Pflegebranche. Die Änderung betrifft auch studentisch Beschäftigte. Genaue Informationen für alle Branchen liefert etwa die Übersicht  der Hans-Böckler-Stiftung. Der Mindestlohn für Zeitarbeiter war bereits im Oktober 2019 gestiegen – auf 9,96 Euro (West) und 9,66 Euro (Ost).

 

Neue Kleinunternehmergrenze

Bislang galt als Kleinunternehmer, wer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Umsatz gemacht hat. Diese Grenze wird laut „Drittem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie “ (kurz: Bürokratieentlastungsgesetz III) zum 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro erhöht. Weitere Informationen zu diesem Gesetz bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter anderem hier.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung: Höherer Freibetrag

Bieten Unternehmer ihren Angestellten besondere Gesundheitsleistungen an oder bezuschussen diese, erhalten sie dafür einen steuerlichen Freibetrag. Dieser steigt 2020 von 500 auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.

 

Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Computer

Nach einem IT-Systemwechsel müssen Unternehmer Altcomputer mit steuerlich relevanten Unternehmensdaten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre lang aufbewahren. Ist diese Frist abgelaufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Datenträger zu speichern und aufzubewahren.

Einschränkung: Hat eine Betriebsprüfung begonnen, dürfen die Rechner samt Software bis zu deren Abschluss nicht entsorgt werden – selbst dann nicht, wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich abläuft.

 

Hotelgewerbe: Digitaler Meldeschein möglich

Jeder, der Gäste beherbergt, darf künftig anstelle der papiernen Meldescheine – etwa 150 Millionen fallen pro Jahr an – elektronische Meldeverfahren nutzen. Für die Identifikation der Gäste können Meldepflichtige nun etwa auf die Verfahren der „starken Kundenauthentifizierung“ zurückgreifen, die seit 2019 durch die Zahlungsdiensterichtlinie vorgeschrieben sind. Oder Funktionen des elektronischen Personalausweises nutzen.

 

Kurzfristig Beschäftigte: Höhere Grenze für Pauschalbesteuerung

Bislang durften Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten – etwa Aushilfskräften in der Landwirtschaft – immer dann eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent ansetzen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Dieser Grenzbetrag erhöht sich auf 120 Euro.

 

Gruppenunfallversicherung: Höhere Pauschalierungsgrenze

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, unterliegen diese einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent – sofern sie einen Betrag von bislang 62 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht überschreiten. Diese Pauschalierungsgrenze  steigt auf 100 Euro.

 

Auslands-Knöllchen sind keine Betriebsausgaben mehr

Laut dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“  (kurz: Jahressteuergesetz) dürfen Unternehmer Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die in anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Auch Zinsen für hinterzogene Steuern fallen künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot.

 

Entscheidungen über Teilzeit auch per E-Mail

Wenn Mitarbeiter Anträge gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz  stellen und Arbeitgeber diesen entsprechende Mitteilungen zukommen lassen, etwa zur neuen Verteilung der Arbeitsstunden, genügt künftig die sogenannte „Textform“ – also etwa eine Nachricht per Mail. Ein unterzeichnetes Schriftstück („Schriftform“) ist nicht mehr erforderlich.

 

Steuerentlastungen bei der Weiterbildung

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten Weiterbildungen, blieben die Leistungen bislang nur dann steuerfrei, wenn sie arbeitsplatzbezogen waren. Diese Einschränkung fällt weg. Weiterbildungen sind künftig auch dann von der Steuer befreit, wenn sie lediglich „die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern“ – wie etwa bei Sprach- oder Computerkursen.

 

Job-Ticket: Pauschalbesteuerung immer möglich

Finanzieren Arbeitgeber ein Jobticket für ihre Angestellten, dürfen sie diese Leistung bislang nur dann pauschal besteuern, wenn sie sie zusätzlich zum Gehalt zahlen.

Das ändert sich ab 2020: Arbeitgeber dürfen die Kosten dann immer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Diese Regelung gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

 

Transparenzregister: Verschärfte Meldepflichten

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie  verschärft die Meldepflichten im Transparenzregister : Ab 1. Januar 2020 müssen Unternehmen (Kapital- wie Personenunternehmen) nicht mehr nur die wirtschaftlichen Berechtigten benennen sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses – sondern beispielsweise auch die Staatsangehörigkeit. Passiert das nicht, drohen Bußgelder.

Weitere Änderung: Nicht mehr nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter erhält Einsicht in das Register – es ist ab Jahresbeginn öffentlich einsehbar.

 

Mindestgehalt für Azubis

Auszubildende erhalten ab 1. Januar 2020 laut Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung  eine Mindestvergütung. Arbeitgeber müssen ihnen im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro pro Monat zahlen, 2021 steigt dieser Betrag auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem erhöht sich die Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent.

Ausnahme: Arbeitgeber und Gewerkschaften treffen für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen.

 

Vereinheitlichte Titel für berufliche Fortbildung

Aktuell gibt es in der beruflichen Fortbildung unzählige Abschlüsse mit Bezeichnungen wie „Servicetechniker/in“ , „Fachwirt/in“ oder „Fachkauffrau/-mann“. Um die internationale Vergleichbarkeit zu verbessern, werden diese nun vereinfacht.

Künftig gibt es die Stufen „Geprüfte Berufsspezialistin“ bzw. „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Alle anderen Bezeichnungen entfallen. Ein Meister im Handwerk kann sich künftig auch „Bachelor Professional“ nennen.

 

Ausbildung in Teilzeit öfter möglich

Bislang dürfen nur leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen, eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Künftig steht dieser Weg insbesondere auch Geflüchteten, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung: Der Ausbildungsbetrieb stimmt zu.

 

Neue Kassenpflichten

Ab 2020 gelten die verschärften Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, kurz Kassengesetzes ­– für Gastronomen, Hotels, Einzelhändler und andere bargeldintensive Betriebe. Registrierkassen müssen dann fälschungssichere Speicher und Sicherheitsmodule aufweisen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind.

Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.

Außerdem gilt: Unternehmen müssen innerhalb eines Monats ans Finanzamt melden, wenn sie eine elektronische Kasse anschaffen oder außer Betrieb nehmen. Bis 31. Dezember 2019 gekaufte Kassen müssen bis 31. Januar 2020 nachgemeldet werden.

Offene Ladenkassen, die ohne technische Unterstützung auskommen, dürfen Unternehmer auch über das Jahr 2022 hinaus benutzen.

Weitere Regelungen: Kunden müssen künftig immer einen Beleg erhalten, in Papierform oder elektronisch.

 

Mehr Fachkräfte dürfen einwandern

Bislang durften Fachkräfte ohne Hochschulabschluss, die aus Drittstaaten stammen, nur in Deutschland arbeiten, wenn sie in einem sogenannten Engpassberuf tätig werden – etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 dürfen das alle Fachkräfte – egal, welchen Beruf sie ausüben. Vorausgesetzt, sie haben eine Jobzusage, einen dafür anerkannten Berufsabschluss und Sprachkenntnisse.

Weitere Änderung laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz : Nicht mehr nur Akademiker dürfen ohne Jobzusage nach Deutschland einreisen und ein sechsmonatiges Visum für die Arbeitsplatzsuche beantragen – sondern auch Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Voraussetzungen sind unter anderem ein anerkannter Berufsabschluss und ein gesicherter Lebensunterhalt (mindestens 720 Euro pro Person). Für Menschen über 45 und Auszubildende gelten besondere Regelungen. Mehr Infos bieten ein Frage-Antwort-Katalog  des zuständigen Bundesministeriums und der impulse-Gesetzeslotse.

 

Ausbildungsduldung häufiger möglich

Geduldete, die Deutschland eine Ausbildung absolvieren, haben durch das seit 2016 geltende Integrationsgesetz die Sicherheit, dass sie in dieser Zeit nicht abgeschoben werden können. Lediglich bei Ausbildungen in Berufen wie Altenpflegehelfer oder Sozialassistent greift die sogenannte Ausbildungsduldung nicht.

Diese Ausnahme fällt nun weg – die Ausbildungsduldung gilt künftig auch für anerkannte Helfer- und Assistenzausbildungen, wenn es sich um einen Engpassberuf handelt. (Eine Liste mit den anerkannten Helferberufen finden Sie hier ).

Weitere Änderung: Wer einen Antrag auf Ausbildungsduldung und damit auf Beschäftigungserlaubnis stellen will, muss künftig seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz  sein. Ausnahme: Wird die Ausbildung schon während eines laufenden Asylverfahrens begonnen und der Antrag abgelehnt, kann die Ausbildungsduldung ohne Wartefrist beantragt werden.

 

Beschäftigungsduldung

Unternehmer, die geduldete Flüchtlinge regulär beschäftigen, mussten bislang jederzeit damit rechnen, dass die Mitarbeiter abgeschoben werden, wenn sich etwa die Lage in deren Heimatland verbesserte. Die Beschäftigungsduldung soll Arbeitgebern wie Flüchtlingen nun Planungssicherheit bieten. Sie wird für 30 Monate erteilt.

Voraussetzungen sind unter anderem:
Geflüchtete müssen vor dem 1. August 2018 nach Deutschland eingereist sein, seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland geduldet sind und seit mindestens 18 Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – und zwar in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die den Lebensunterhalt der Person in den vergangenen zwölf Monaten gesichert hat.

Genaueres zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung lesen Sie im Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung , auf den Seiten des zuständigen Ministeriums sowie – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen für Arbeitgeber – im impulse-Gesetzeslotsen .

 

Mehr Schutz für Paketboten

Wenn Unternehmer einen Auftrag annehmen und diesen an ein Subunternehmen weitervergeben, haften sie dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge wirklich abgeführt werden. Diese Nachunternehmerhaftung soll die soziale Absicherung der Beschäftigten, unter anderem in der Paketdienst-Branche, verbessern – sowie Schwarzgeldzahlungen, Sozialversicherungsbetrug und unfairen Wettbewerb mindern.

Ausgenommen von der Regelung sind Speditionsunternehmen und solche, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihre Subunternehmen vorweisen können. Diese stellen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt haben. (Mehr Infos zum Paketboten-Schutz-Gesetz  vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie hier .)

 

Sonderabschreibung für Elektro-Lieferfahrzeuge

Unternehmer, die ein rein elektrisch betriebenes Lieferfahrzeug anschaffen, können laut Jahressteuergesetz 2019  im selben Jahr eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Kosten vornehmen – zusätzlich zur regulären Abschreibung für Abnutzung. Die Regelung gilt befristet von 2020 bis 2030.

 

Bessere Forschungsförderung

Nach vielen Jahren der Diskussion tritt zum 1. Januar 2020 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“  in Kraft. Es zielt besonders darauf ab, die Forschung und Entwicklung in kleinen Unternehmen zu stärken. Die Förderung ist auf 500.000 Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr begrenzt und soll als staatliche Zulage zu den Personalkosten die Liquidität forschender Betriebe stärken.

Sie wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet: Ist die Forschungszulage höher als die festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Dies soll sicherstellen, dass auch solche Unternehmen von der Zulage profitieren, die sich in einer Verlustphase befinden – und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Mehr Infos auf den Seite des Bundesministeriums der Finanzen, etwa hier .

 

Mehr Fairness im Online-Handel

Ab Mitte Juli 2020 wird die europäische Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) in der gesamten EU verpflichtend sein. Die Verordnung beinhaltet unter anderem Transparenzregeln, die einen gerechteren Wettbewerb erlauben sollen. Beispielsweise sollen Online-Plattformen wie Amazon oder Check24 dann klare und verständliche AGBs verfassen, die unter anderem erklären, wann und warum der Zugang für Händler gesperrt werden kann.

Außerdem sind Online-Plattformen künftig verpflichtet, Ranking-Kriterien offenzulegen, nach denen Produkte und Dienstleistungen weiter oben oder unten in der Ergebnisliste erscheinen. Und: Sie müssen darüber informieren, wenn eine bezahlte Einflussnahme auf das Ranking möglich ist.

 

Fortsetzung nächste Woche

gelesen in: impulse.de | der Newsletter für Unternehmer von Kathrin Halfwassen vom 12.12.2019