EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Schuhhändler ab August 2026 wissen sollten

Am 12. August 2026 beginnt die Anwendung der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR). In diesem Zuge sorgt das Thema teilweise auch für Verunsicherung. Dabei ist wichtig zu wissen: Nicht alle Regelungen treten sofort (zum 12. August) in Kraft und viele Anforderungen richten sich in erster Linie an Hersteller, Importeure oder Verpackungsproduzenten. Nicht direkt an den Händler bzw. Vertreiber.

Für die meisten Schuhfachhändler besteht daher aktuell kein Anlass zur Panik. Dennoch lohnt es sich, die eigene Betroffenheit zu prüfen und einige Entwicklungen im Blick zu behalten.

Was ab dem 12. August 2026 relevant wird

Mit dem Inkrafttreten der PPWR gelten erste Anforderungen an Verpackungen und die beteiligten Wirtschaftsakteure. Welche Pflichten konkret greifen, hängt dabei von der jeweiligen Rolle im Markt ab – beispielsweise als Händler/ „Vertreiber“ Importeur, Betreiber von Eigenmarken oder Online-Versender. Entscheidend ist dabei auch, ob man „Inverkehrbringer“ einer Verpackung ist. Schuhkartons eines Lieferanten werden nicht vom Händler in Verkehr gebracht, Versandverpackungen im E-Commerce oftmals hingegen schon.

Eine Verpackungsinventur (inkl. Füllmaterial, Seidenpapier & Hangtags) ist ein sinnvoller Schritt, um Verpackungen systematisch zu erfassen und Konformitätserklärungen einzuholen.

Die wichtigsten Schritte auf einen Blick

  1. LUCID bleibt bestehen

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie die Systembeteiligungspflicht bleiben grundsätzlich erhalten. Die PPWR ersetzt die bisherigen Pflichten nicht vollständig.

  1. Entscheidend ist die Rolle des Schuheinzelhändlers

Als reiner Händler von Markenware ist man häufig nur Vertreiber. Dann muss geprüft werden, ob die verwendeten Verpackungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen – z. B. Konformitätserklärung des Herstellers

  1. Achtung bei Eigenmarken

Wenn man Schuhe oder Zubehör unter einer Eigenmarke vertreibt, kann man als verantwortlicher „Hersteller/Erzeuger“ gelten. Dann entstehen zusätzliche Pflichten hinsichtlich Finanzierung des Recyclings, Registrierung und Dokumentation.

  1. Achtung bei Direktimporten

Importiert man Schuhe direkt aus Italien, Spanien, Portugal, der Türkei, China usw. ohne deutschen Zwischenhändler, kann man als verantwortlicher Hersteller gelten. Gerade hierfür weist die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf unmittelbaren Handlungsbedarf hin.

  1. Versandhandel / Onlineshop

Wenn man einen Webshop betreibt, sollte man prüfen, ob die Versandverpackungen von deutschen Lieferanten stammen oder ob man ggf. selbst als Erzeuger eingestuft werden könnte. Die Rollenverteilung wird durch die PPWR teilweise neu definiert.

Was gilt für mein Schuhhaus?

Für stationäre Schuhhändler ohne Online-Versand

Wer Markenware im stationären Geschäft verkauft, ist häufig vor allem als „Vertreiber“ tätig. In dieser Rolle sollten Händler darauf achten, keine Verpackungen bereitzustellen, bei denen offensichtliche Verstöße gegen die geltenden Anforderungen erkennbar sind. Bei Schuhkartons ist hier vor allem der Lieferant der Schuhe in der Pflicht.

Für bereits im Markt befindliche Verpackungen (z. B. kartonierte Schuhe aus vergangenen Kollektionen) bestehen Übergangsregelungen. Die praktische Relevanz hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

Für die meisten Fachhändler ergeben sich daraus zunächst keine umfangreichen neuen Dokumentations- oder Umstellungspflichten. Es kann sinnvoll sein nach einer Verpackungsinventur (inkl. Füllmaterial, Seidenpapier & Hangtags) eine Konformitätsbestätigung gemäß PPWR bei Lieferanten einzuholen, um sich abzusichern, so denn diese bereits vorliegt.

 

Für Händler mit Online-Versand

Zusätzlich zum obigen Punkt:

Wer Waren an Endverbraucher versendet, sollte prüfen, welche verpackungsrechtlichen Pflichten bereits heute bestehen und ob sich durch die neue Rechtslage Anpassungen ergeben. Wer selbst Schuhe verpackt und verschickt, sollte sich hinsichtlich der verwendeten Verpackungen absichern.

In der Praxis kann es sinnvoll sein, den Verpackungsmaterialhersteller (inkl. Füllmaterial, Seidenpapier & Hangtags) nach technischen Datenblättern oder vorhandenen Konformitätsnachweisen zu fragen. Händler, die Versandverpackungen einsetzen, sollten die weitere Entwicklung beobachten und sich bei ihren Verpackungslieferanten über künftige Anforderungen informieren.

 

Für bestehende Kartonbestände gibt es nach aktuellem Kenntnisstand in vielen Fällen keinen Anlass, diese vorsorglich auszutauschen oder zu entsorgen. Die PPWR enthält Grenzwerte für bestimmte Stoffe in Verpackungen. Bei herkömmlichen Wellpappkartons werden diese Anforderungen nach aktuellem Kenntnisstand häufig bereits erfüllt.

Übrigens: Die bestehenden Pflichten zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und zur Systembeteiligung/Lizenzierung von Verpackungen bleiben weiterhin relevant.

 

Für Eigenmarken und Importe

Zusätzlich zu den obigen zwei Punkten:

Besondere Aufmerksamkeit sollten Händler schenken, die Eigenmarken vertreiben oder Ware direkt aus dem Ausland beziehen. Diese sollten sich ggf. beraten lassen. Hier verlagern sich Verantwortlichkeiten teilweise stärker auf den jeweiligen Wirtschaftsakteur. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der korrekten Einordnung der eigenen Rolle pro Verpackung hin.

Viele der häufig genannten und diskutierten Vorgaben gelten erst zu einem späteren Zeitpunkt - 2028, 2030 oder noch später

Dazu zählen insbesondere:

  • neue europaweit harmonisierte Kennzeichnungen auf den Kartons
  • weitergehende Anforderungen an die Recyclingfähigkeit,
  • Vorgaben zu Recyclinganteilen,
  • zusätzliche Informationspflichten,
  • verschiedene Anforderungen an Verpackungsdesign und Abfallvermeidung.

Vorhandene Verpackungslösungen im Schuhhandel werden deshalb nicht automatisch zum Problemfall.

 

Fazit

Wenn man:

  • nur Markenware einkauft
  • Schuhe über deutsche Lieferanten bezieht
  • Schuhkartons der Hersteller verwendet
  • Tragetaschen und Versandkartons bereits bei einem dualen System lizenziert und bei LUCID registriert

dann besteht zum 12.08.2026 wahrscheinlich kaum akuter Handlungsbedarf, außer einer Überprüfung der Lieferkette und Verpackungen.

 

Mehr Handlungsbedarf könnte entstehen, wenn:

  • Eigenmarken geführt werden
  • Schuhe direkt aus dem Ausland importiert werden
  • Verpackungen selbst gestaltet / hergestellt werden
  • „Umfangreicher“ Onlinehandel betrieben wird

Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt Veränderungen mit sich, allerdings nicht alle auf einmal und nicht für jeden gleichermaßen. Für die meisten Schuhfachhändler sind die Auswirkungen ab August 2026 überschaubar. Wer Versandhandel betreibt, Eigenmarken führt oder direkt importiert, sollte seine individuelle Situation prüfen. Für klassische stationäre Händler steht dagegen vor allem auf dem Plan, sich zu informieren und die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.

Wichtig: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Die konkrete Betroffenheit hängt stets vom jeweiligen Geschäftsmodell und der Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette ab.

Ergänzend zu unserer Zusammenfassung stellen wir gerne hier die ausführlichere Darstellung unseres Partners Roper Verpackungen bereit.

SABU-Modereport

Trends & Abverkäufe

Melden Sie sich jetzt an: 30. Juli um 18.00 Uhr