E-Rechnung wird verpflichtend für B2B-Rechnungen

Eine erste Einordnung für Sie!

Je nach Unternehmensgröße gelten verschiedene Übergangsfristen – von bis 3 Jahren. Alle Übergangsfristen finden Sie untenstehend beschrieben.
Unabhängig davon, welche Übergangsfrist für Sie gilt, wird deutlich: Die Pflicht zur E-Rechnung kommt.

Im Rahmen dieser ersten Information empfehlen wir Ihnen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen, auf welchem Wege Sie aktuell Ihre Rechnungen von verschiedenen Unternehmen erhalten. Hier bietet sich beispielsweise eine Übersichtstabelle an, damit Sie zu gegebener Zeit schneller handeln und so von den Übergangsfristen Gebrauch machen können.

Selbstverständlich wird die SABU Schuh & Marketing Sie weiterhin informieren. 

Schon heute reichen viele Lieferanten ihre Rechnungen über das RAW Rechnungsportal elektronisch ein. Dies werden wir weiter forcieren und mit Priorität den neuen Vorschriften anpassen.

Hintergründe (Information von bmp Steuerberater)

die Entwicklungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung (E-Rechnung) unterliegen einer dynamischen Veränderung, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften. Während die E-Rechnungspflicht im B2G-Bereich (Business-to-Government) bereits in einigen Bundesländern besteht, ergeben sich für den B2B-Bereich (Business-to-Business) neue Richtlinien, die in naher Zukunft umgesetzt werden sollen.

Gemäß der aktuellen Planung des Bundesfinanzministeriums wird angestrebt, die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Rechnungen zum 01.01.2025 einzuführen. Hierbei ist ebenfalls die Implementierung eines Meldesystems ab dem Jahr 2028 vorgesehen, mit dem Ziel, Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Die Entwicklung deutet darauf hin, dass sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland von diesen Änderungen betroffen sein werden.

Übergangsfristen, die gelten:

  • E-Rechnungspflicht ab 1. Januar 2025: Für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze soll die verpflichtende E-Rechnung ab dem 01.01.2025 eingeführt werden. 
  • E-Rechnung gemäß Norm EN 16931: Der Gesetzgeber definiert eine E-Rechnung gemäß der europäischen Norm EN 16931. Die Formate ZUGFeRD 2.x und XRechnung entsprechen bereits dieser Norm. Bei diesen Rechnungsformaten handelt es sich um PDF-Rechnungen, die mit strukturierten Belegdaten ergänzt werden. 
  • Verpflichtung aller Unternehmen: Ab dem 01.01.2025 müssen sämtliche Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird grundsätzlich für alle Unternehmen ab dem 01.01.2025 ebenfalls zur Pflicht, wobei folgende Übergangsregelungen gelten. 
  • Bis zum 31.12.2025 dürfen Papierrechnungen und nicht normkonforme PDF-Rechnungen weiterhin versendet werden; allerdings ist dann die Einwilligung des Empfängers erforderlich. 
  • Ab dem 01.01.2026 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000,00 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem geringeren Umsatz dürfen bis zum 31.12.2027 sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden. 
  • Ab dem 01.01.2028 müssen sämtliche Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Das EDI-Verfahren darf noch bis zum 31.12.2027 eingesetzt werden.