„Aus Angst vor Ansteckung darf niemand zu Hause bleiben“.

 

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„Arbeitnehmer können nicht eigenmächtig entscheiden, wo und wie sie ihre Arbeitspflicht erfüllen.“

 

Die Corona-Epidemie hat immer mehr Auswirkungen auch auf das öffentliche Leben in Deutschland. Die Firmen entwickeln Notfallpläne für den Fall der Fälle. In einigen Branchenunternehmen gibt es die ersten Erkrankungen mit Covid-19. Doch welche Rechte und auch Pflichten haben die Arbeitnehmer?

 

Können sie aus Angst vor Ansteckung den Kundenkontakt verweigern? Welche Regelungen gibt es bei Ausfallgeldern? Die TextilWirtschaft sprach am 11.März 2020 mit Larissa Bechthold, Rechtsanwältin in der Düsseldorfer Kanzlei von Anchor Rechtsanwälte, die Auskunft gibt, was geht und was nicht.

 

Das Thema Corona ist allgegenwärtig. Die Verunsicherung wächst. Welche Rechte haben Mitarbeiter in solchen Krisenzeiten?
Grundsätzlich unterscheiden sich die Rechte der Mitarbeiter mit wenigen Ausnahmen nicht von den bestehenden Rechten in anderen Krankheitsfällen.

 

Gibt es in einem solchen Krisenfall ein grundsätzliches Recht auf Heimarbeit?
Ergibt sich ein Recht auf Heimarbeit nicht aus dem Arbeitsvertrag, einem etwaig anwendbaren Tarifvertag oder einer Betriebsvereinbarung, dann bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Ort der Leistungserbringung. Arbeitnehmer können nicht eigenmächtig entscheiden, wo und wie sie ihre Arbeitspflicht erfüllen möchten. Ist der Arbeitgeber mit der Heimarbeit nicht einverstanden, bleibt es bei dem gewohnten Arbeitsort. Dieser liegt in den meisten Fällen im Betrieb. Gibt es im Betrieb jedoch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, sollte dies mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

 

Können Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung den Kundenkontakt verweigern? Oder anders gefragt: Kann ein Angestellter im Handel einfach zu Hause bleiben?
Es besteht kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers. Die Angst vor einer Ansteckung berechtigt den Arbeitnehmer nicht, der Arbeit fernzubleiben. Jedoch hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er muss eine Abwägung beiderseitiger Interessen vornehmen und mögliche Gründe einer ‚Unzumutbarkeit‘ berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer in besonderem Maße physischem Kundenkontakt ausgesetzt und leidet er darüber hinaus an Vorerkrankungen, muss der Arbeitgeber dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen oder ggf. besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren.

 

Wie ist es, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden und man sich um seine Kinder kümmern muss?
Ist das Kind nicht krank, müssen Eltern versuchen, eine Betreuung zu organisieren. Sind sie jedoch gezwungen, der Arbeit fernzubleiben, weil es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten gibt, muss im Einzelfall geprüft werden, wie es mit einer Lohnfortzahlung aussieht. Am besten ist, umgehend das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Möglich wären in der Situation zum Beispiel der Abbau von Überstunden, Arbeiten im Homeoffice oder (unbezahlter) Urlaub.

 

Können Ladeninhaber verlangen, dass ihre Angestellten Urlaub nehmen, wenn sich die Situation weiter verschärft?
Sollte sich der Arbeitgeber dazu entscheiden, Arbeitnehmer nicht arbeiten zu lassen oder den Betrieb vorübergehend zu schließen, liegt ein sogenannter Annahmeverzug vor. Dies stellt keinen Fall von Urlaub dar, sodass die Urlaubstage der Mitarbeiter erhalten bleiben.

 

Wie lange können Mitarbeiter ohne Krankenschein zu Hause bleiben? Jetzt, da die Arztpraxen überlastet sind und sie dort keinen schnellen Termin bekommen?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei einer Arbeitsunfähigkeit, die sich über mehr als drei Tage erstreckt, am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Problematisch ist dabei, dass der Arbeitgeber die Zahlung des Entgelts verweigern kann, sollte der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht (rechtzeitig) nachkommen. Kann die Bescheinigung aufgrund von überlasteten Arztpraxen nicht eingeholt werden, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Allerdings gilt das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Verletzung der Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (rechtzeitig) vorzulegen, zu vertreten hat, z.B. weil er zu spät zum Arzt geht. Sind alle Arztpraxen überlastet, liegt dies nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Allerdings ist ihm durchaus zumutbar, einen anderen Arzt aufzusuchen, sollte der eigene Hausarzt keine Kapazitäten haben.

 

Wie sind Ausfallgelder geregelt?
Werden Mitarbeiter in staatlich angeordnete Quarantäne geschickt und haben sie dadurch keine Möglichkeit ihren Beruf auszuüben, haben sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes Anspruch auf eine Entschädigungsleistung für die Dauer von sechs Wochen. Ab der siebten Woche wird eine Entschädigung gezahlt, die den Leistungen des Krankengeldes entspricht. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber das Entgelt in den ersten sechs Wochen weiter und kann sich dieses im Nachhinein von den zuständigen Behörden erstatten lassen. Betriebe haben ggf. die Möglichkeit mit dem Abbau von Überstunden oder dem Ausgleich von Zeitarbeiterkonten, Änderung von Arbeitszeiten und Kurzarbeitergeld auf vorübergehenden Auftragsmangel oder Lieferverzögerungen zu reagieren.

 

Ergänzend zu den arbeitsrechtlichen Fragen sprachen wir mit unserem Vertragsanwalt Dr. Andreas Lehmann in Kornwestheim und fragten ihn

Können Warenlieferungen storniert werden, z.B. wegen Betriebsschließung oder mangelnder Frequenz im Handel?
Eindeutig nein. Der Kaufvertrag wurde durch Bestellung einerseits und Auftragsbestätigung andererseits zwischen Kaufleuten verpflichtend geschlossen. Allenfalls kann der Händler versuchen, eine einvernehmliche Lösung im Dialog mit dem jeweiligen Vertragslieferanten zu finden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch!

Weitere Fragen beantwortet Ihnen Herr Dr. Lehmann gerne persönlich
(Tel. 07154 – 24321).

 

Der Mittelstandsverbund ZGV hat ebenfalls die wichtigsten FAQs zum Corona-Virus – Was muss ich als Arbeitgeber wissen? – zusammengestellt:
Arbeitsrecht-FAQs zum Corona-Virus

 

Sehr informativ sind außerdem die betrieblichen Empfehlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit dem Coronavirus:
Muster Betriebliche Empfehlungen

 

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA hat die häufigsten Fragen und ihre Antworten zum neuartigen Coronavirus zusammengestellt:
Fragen & Antworten Coronavirus

 

Von der BZgA kommen auch die 10 wichtigsten Hygienetipps, um Infektionen vorzubeigen:
10 Hygienegtipps