Auslauf von „pandemischer Lage nationaler Tragweite“ und „neues“ Infektionsschutzgesetz – was bedeutet das für SIE?

Nach einer intensiven Debatte hat die Mehrheit im Bundestag für die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und den daraus resultierenden Werkzeugen für die konkrete Umsetzung in den Bundesländern gestimmt. Das Gesetz wurde heute am 19.11.21 im Bundesrat bestätigt.

Gleichzeitig soll am 25.11.21 die „pandemische Lage nationaler Tragweite“ auslaufen

Doch was bedeutet das konkret? Die bislang vom Bundestag festgestellte „pandemische Lage nationaler Tragweite“ war bislang die Voraussetzung dafür, dass die aktuellen Corona-Maßnahmen von den Bundesländern genutzt werden dürfen. Sie war also der Schlüssel, um den Werkzeugkasten öffnen zu können. Das neue Infektionsschutzgesetz verfolgt nun das Ziel, einen (neuen) Maßnahmenkatalog von der Feststellung einer pandemischen Lage zu entkoppeln. Ebenfalls verändert sich der Entscheidungsprozess. In der „pandemischen Lage“ bestand die Möglichkeit, auch weitreichende Einschränkungen per Verordnung festzulegen. Die Entscheidungskompetenz wurde somit in der Vergangenheit vom Parlament auf die Regierung verlagert.

Was wird u.a. zukünftig an Maßnahmen möglich sein?

  • 3G am Arbeitsplatz
  • Homeoffice-Pflicht (wo der Arbeitsplatz es hergibt) – im Verkauf natürlich nicht
  • Maskenpflicht, Abstandsgebot, Hygienekonzepte
  • 2G/2G+ und 3G/3G+-Regeln in allen Bereichen der Freizeitnutzung
  • (Sport-) Veranstaltungen absagen
  • Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum

Was wird u.a. zukünftig nicht mehr möglich sein?

  • Flächendeckender Lockdown
  • Geschäfte flächendeckend schließen
  • Schulen flächendeckend schließen

Im neuen Infektionsschutzgesetz gibt es zudem die sogenannte „Länderöffnungsklausel“. Sie erlaubt den Bundesländern auch Maßnahmen über den Katalog des Infektionsschutzgesetzes hinaus zu beschließen. Weitergehende Maßnahmen einzelner Bundesländer müssen aber laut Gesetz durch die jeweiligen Landtage freigeben, also durch das Landesparlament. Die Landesregierung darf das zukünftig nicht mehr. Schul-, Betriebsschließungen und Ausgangsbeschränkungen sind aber auch auf diesem Wege nicht mehr erlaubt sein.

Ist ein harter Lockdown nun ausgeschlossen?

Wenn die epidemische Lage am 25.11.21 ausläuft, gibt es keine Rechtsgrundlage, einen Lockdown zu verhängen. Allerdings hat der Bundestag jederzeit die Möglichkeit, mit einer Mehrheit die „epidemische Lage“ wieder festzustellen. Dann wäre auch der Weg zu weitreichenderen Maßnahmen wieder möglich.

In Sachsen wird heute über einen „Wellenbrecher-Lockdown“ abgestimmt. Ist das kein Widerspruch zum Infektionsschutzgesetz?

Da die „pandemische Lage“ noch bis zum 25.11.21 gilt, haben die Bundesländer bis dahin noch die Möglichkeit, den aktuellen Werkzeugkasten zu nutzen (inkl. harter Lockdown). Alle bis zum 25.11.21 beschlossenen Maßnahmen dürfen dann bis Mitte Dezember in Kraft bleiben.

Folgende Informationen haben wir für Sie auf folgenden Seiten gelesen:

https://www.tagesschau.de/regional/nordrheinwestfalen/wdr-story-44073.html

https://www.tagesschau.de/inland/corona-infektonsschutzgesetz-hintergrund-101.html

 

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