Bitte beachten Sie, dass Sie weiterhin um rechtliche Beratung bei unseren Vertragsrechtsanwälten Rechtsanwälte Dr. Lehmann & Kollegen, Bahnhofstraße 82, 70806 Kornwestheim (Tel. 07154 / 24321. E-Mail: lnfo@lehmann-kollegen.de) nachsuchen können.
Selbstverständlich sind diese Rechtsanwälte bereit und in der Lage, nicht nur zum momentan aktuellen Thema Coronavirus und Arbeitsrecht sondern zu allen anderen Fragen in der geschäftstäglichen Praxis Ihnen kostenlosen Rechtsrat zu gewähren.
Auch eine entgeltliche weitgehende Geschäftstätigkeit kann gerne bei diesen mit dem Geschäftsalltag des Schuheinzelhandels seit vielen Jahren vertrauten Rechtsanwälte – nach Absprache – in Auftrag gegeben werden.
Im Zusammenhang mit der Geschäftsöffnung beantwortet uns Herr RA Dr. Lehmann, Kornwestheim, nachfolgende öfters gestellte Spezialfragen im Zusammenhang mit
Coronavirus und Arbeitsrecht
Darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem positiven Corona-Test befragen?
Hierzu teilt beispielsweise die Aufsichtsbehörde NRW auf ihrer Webseite mit: … ,,aufgrund der erhöhten Ansteckungsgefahr besteht sogar eine Pflicht der Beschäftigten, den Arbeitgeber im Falle einer festgestellten Infektion zu informieren; desweiteren gibt es ein entsprechendes Fragerecht des Arbeitgebers.
Darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Kontakten mit positiv getesteten Personen befragen?
Solche Fragen sind zulässig, wenn es sich um Personen aus dem unmittelbaren Umfeld der Beschäftigten handelt wie z.B. Haushaltsangehörige, nähere Freunde, Ärzte usw. mit denen innerhalb der letzten vierzehn Tage direkten Kontakt gepflegt worden ist.
Der Arbeitgeber will einen Arbeitnehmer nur nach negativen Corona-Test wieder in seinem Betrieb arbeiten lassen.
Nach Ablauf einer Corona-Erkrankung mit entsprechender Krankschreibung und/oder nach erfolgter Quarantäne von vierzehn Tagen hebt der Arzt diese wieder auf.
Auch ein Hinweis auf verängstigte Kollegen hilft dem Arbeitgeber leider nicht weiter:
Es besteht keine Rechtspflicht den Arbeitnehmer gesund zu schreiben, sodass dieser im Falle seines Angebots auf Arbeitstätigkeit Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes hat.
Arbeitnehmer bleibt aus Angst vor Ansteckung „einfach zuhause“.
Bestehende Bedenken, die vom Arbeitnehmer nicht näher und nachvollziehbar spezifiziert werden, berechtigen nicht zum Fernbleiben von der Arbeit.
Nur in dem Fall, wo der Arbeitnehmer betreuungspflichtige Kinder im Alter unter zwölf Jahren hat, deren Betreuung nicht in anderer zumutbarer Weise sichergestellt werden kann, kann eine Arbeitsverweigerung (gemäß § 275 Abs. 3 BGB) gerechtfertigt sein.
In solchen Ausnahmefällen kommt jedoch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 lfSG in Frage. Der Arbeitgeber kann hier, nachdem er in Vorleistung getreten ist, Erstattung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Arbeitnehmer, die tatsächlich an Corona erkranken und/oder arbeitsunfähig sind, erhalten die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Höchstdauer von sechs Wochen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Kann der Arbeitgeber das Tragen von Atemschutzmasken verlangen?
Die Antwort ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und richtet sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus. Die Anordnung muss demgemäß verhältnismäßig sein. Nachdem das Ministerium eine Gefährdungslage festgestellt hat, kann das Tragen von Masken auch in normalen Betrieben – sofern nicht durch eine Anordnung einer Behörde/einer Verordnung verfügt – durchaus auch vom Arbeitgeber angeordnet werden.
Dr. jur. Andreas Lehmann