Sie verkaufen Waren Online? – Steuerliche Betrachtung des eCommerce

Sie verkaufen Waren oder Dienstleistungen über einen eigenen Online-Shop oder eine Handelsplattform wie Amazon, ebay, Etsy usw.? im In-und/oder Ausland? Sie überlegen, ob Sie z.B. aufgrund der Corona-Krise in den Online-Handel einsteigen wollen?

 

Steuern

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Im eCommerce ist eine Vielzahl steuerlicher Besonderheiten zu beachten. Insbesondere sind folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche Leistungen erbringen Sie?
    • Verkaufen Sie Waren?
    • Bieten Sie Dienstleistungen an?
    • Erbringen sie sog. eLeistungen, wie z.B. die Bereitstellung (Downloads) von Software etc.?Je nachdem, welche Leistungen Sie erbringen, ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen.
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  2. Wo ist der Leistungsort? Wo sind Sie umsatzsteuerpflichtig?
    Der Leistungsort entscheidet wo, also in welchem Land, sie umsatzsteuerpflichtig
    werden. Werden Sie z.B. in Österreich umsatzsteuerpflichtig, dann müssen Sie auch
    Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und die Steuer dort
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  3. Wie bestimmt sich der Leistungsort?
    Die Bestimmung des Leistungsortes hängt unter anderem davon ab an wen Sie
    liefern:
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    a. Warenlieferungen an Privatpersonen (B2C = Business to Consumer)
    Grundsatz: Deutsche Umsatzsteuer
    Lieferung ins EU-Ausland: Der Verkauf kann zu einer umsatzsteuerlichen
    Registrierung im EU-Ausland und dort zur Entrichtung der Umsatzsteuer führen
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    b. Warenlieferungen an Unternehmer (B2B= Business to Business)
    Grundsatz: Deutsche Umsatzsteuer.
    Lieferung ins EU-Ausland: Unter weiteren Voraussetzungen in Deutschland
    steuerfrei.
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    c. Versandhandel über Online-Plattformen
    Provisionen für eine Online-Plattform, wie z.B. Amazon sind im Rahmen des
    Reverse-Charge-Verfahrens in Ihrer Umsatzsteuererklärung anzugeben.
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    d. eLeistungen an Privatpersonen (B2C)
    Grundsatz sonstige Leistungen: Deutsche Umsatzsteuer
    eLeistungen an ausländische Privatpersonen: Verlagerung der Umsatzsteuerpflicht
    in das Land des Leistungsempfängers, also ins Ausland und somit ausländische
    Umsatzsteuerpflicht.
    Ausnahme: Umsatzgrenze von 10T€ ist nicht überschritten, dann bleibt es bei der
    Umsatzbesteuerung in Deutschland.
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    e. eLeistungen an Unternehmer (B2B)
    Grundsatz: Deutsche Umsatzsteuer
    Leistungen an ausländische Unternehmer: Innerhalb der EU greift das sog. Reverse-
    Charge-Verfahren, d. h. die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers
    verlagert sich auf den ausländischen Leistungsempfänger.

 

Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater unbedingt an!

 

Gelesen im Newsletter von bmp Breitling & Multrus Partner mbB