Sanitätshäuser und orthopädie-technische Betriebe sind nicht von behördlich angedachten Betriebsschließungen betroffen

Newsletter des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik vom 16. März 2020

 

Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

 

„Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

 

Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden.

 

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Hand-werker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“

 

Siehe auch https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934.
Weitere Informationen erhalten Sie in den nächsten Tagen.

 

Hier nochmals die Info zum Downloaden:
BIVdirekt_Extra_2020-05

 

Die Landesinnung Bayern für Orthopädie-Schuhtechnik ergänzte in Ihrer heutigen Information:

 

  1. Die Orthopädie-Schuhtechnik ist ein Gesundheits-Handwerk und stellt Medizinprodukte her. Sie fällt nicht unter den Beschränkungen.
  2. Das reine Sanitätshaus (ohne Handwerk) fällt normalerweise unter den klassischen Einzelhandel , ist jetzt aber ebenfalls von den Beschränkungen befreit.
  3. Betriebe mit Zulassung von Sanitätsartikeln ebenfalls.
  4. Orthopädie-Schuhtechnik mit angeschlossenem Schuhhandel ist nicht der klassische Einzelhandel, sondern wird auch dem Handwerk zugerechnet (deswegen zahlen Sie auch die Beiträge an die Handwerkskammer)
  5. Reine Rezeptversorgungen sind absolut unkritisch.
  6. Rezeptversorgungen mit anderen Produkten (Einlage plus Schuh) sind unkritisch. Versorgungseinheit.
  7. Verkauf von ausschließlich Schuhen im Handwerksbetrieb ist Abwägung.
    – Es gibt keine Anordnung darüber für das Handwerk/wer sollte das  überhaupt überwachen?
  8. Beachten Sie natürlich unbedingt alle Hygienemaßnahmen wie im Hygieneplan des QM Handbuchs beschrieben. Das sollte sowie immer klar sein!
    – (jetzt zeigt sich auch die Stärke unseres QM-Systems!)

 

Die Innung für Orthopädie-Schuhtechnik Berlin:

Unserer Auffassung nach ist eindeutig, dass die Betriebe der Orthopädie-Schuhtechnik von der Schließung des Einzelhandels ausgenommen sind. In der Leitlinie der Bund-Länder-Vereinbarung gegen die Ausbreitung des Coronavirus steht folgender Satz, aus dem hervorgeht, dass der Begriff der „Sanitätshäuser“ in der Aufzählung nur beispielhaft zu verstehen ist:

„Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“

Zudem ist in den Ausführungsbestimmungen mehrerer Bundesländer zusätzlich klargestellt, dass die Geschäfte von Medizinprodukteherstellern nicht unter die angeordnete Schließung fallen.

 

Da die Regelung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, bitte wir Sie, sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Landesinnung zu wenden.
Vielen Dank!

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