Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit
* Unterbrechungen vom Kurzarbeitergeldbezug mit mindestens 3 Monaten beenden die bisherige Kurzarbeit und begründen ggfs. einen Neuanspruch (neue Anzeige erforderlich).
** befristet bis 31.07.2023
Für die Fristen ist ein zusätzlicher KUG-Bezug erforderlich, alleine die Anzeige der Kurzarbeit genügt nicht.
Erläuterungen zum Schaubild und weiterführende Hinweise gibt es hier:
KUG