Der Bundesfinanzminister nimmt dem Winter ein Stück Härte.
Der Begriff „im Haushalt“ kann auch das angrenzende Grundstück umfassen. Entscheidend ist, dass die Dienst-/Handwerker-Leistung dem eigenen Grundstück dient (Az. IV C – S 2296-b/07/10003:008).
Damit dürfen Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück geltend gemacht werden.
gelesen in: BBE CHEF-TELEGRAMM Nr. 1244 vom 16.02.2018