Wachstumschancengesetz: Neuerungen & steuerliche Entlastungen

Das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz bietet steuerliche Erleichterungen …

in das Jahr 2024 ist Deutschland mit mancherlei Unsicherheiten gestartet. Nachdem das Wachstumschancengesetz mehrere Monate lang dem Vermittlungsausschuss vorlag und das ursprüngliche Entlastungsvolumen von 7 Mrd. € auf 3,2 Mrd. € zusammengestrichen wurde, haben die Regelungen am 22.03.2024 den Bundesrat passiert.

Verblieben ist immerhin eine ganze Reihe interessanter Neuerungen, wie etwa ein besserer Abzug von Aufwendungen im unternehmerischen Bereich, unternehmerfreundlichere Abschreibungsregelungen sowie Verbesserungen beim Verlustrücktrag.

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA: Die ursprünglich zum 1. Januar 2020 eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert und kann so auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG). Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
  • Ausweitung der Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, welche die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können – für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2023 – bis zu 40 % Investitionskosten abgeschrieben werden (§ 7g Abs. 5 EStG).
  • Erweiterter Verlustvortrag: Bisher ist der Verlustvortrag für jedes Jahr bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro (bei gemeinsamer Veranlagung) unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird er jedoch auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres ausgeweitet (§ 10d Abs. 2 EStG). Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.
  • Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung: Die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 durch verschiedene Maßnahmen attraktiver. So wird der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.
  • Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung: Die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 durch verschiedene Maßnahmen attraktiver. So wird der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.
  • Ausweitung der Option zur Körperschaftsbesteuerung: Die bisher nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften offenstehende Option zur Körperschaftsbesteuerung wird ab sofort für alle Personengesellschaften geöffnet (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG). Zusätzliche Regelungen sollen sicherstellen, dass bestimmte Aspekte des Personengesellschaftsrechts der Option nicht grundsätzlich im Wege stehen.

... und die obligatorische E-Rechnung

Dieses Thema beleuchten wir ausführlich im nächsten SABU Aktuelles-Newsletter.