Zu seinem Recht kommt derjenige, der sich gegen ungerechtfertigte fiskalische Bescheide wehrt.

Selbst in Zweifelsfällen muss das mit keinen unwägbaren Kosten verbunden sein. Vorausgesetzt, es gibt beim Bundesfinanzhof (BFH) bereits anhängige Verfahren mit einem vergleichbaren Rechtsstreit. Berufen Sie sich im Einspruch darauf, muss die Finanzbehörden Ihren Rechtsbehelf bis zur Entscheidung des obersten Finanzgerichts ruhen lassen. BBE CHEF-TELEGRAMM gibt Ihnen Hilfestellung und hat für Sie wieder interessante Revisionen herausgefiltert:

  1. Gesellschafter-Geschäftsführer als Haftender:
    a) Führt die Inanspruchnahme eines Gesellschafter­ Geschäftsführers als Haftender für Gesellschaftsschulden zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung i.S. des 17 EStG?
    b) Ist der Zeitpunkt des Verlusts der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (bspw. durch Beschlagnahmung) über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut maßgeblich für die zeitliche Zurechnung von Ausgaben i.S. des§ 11 Abs. 2 EStG als Werbungskosten nach§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG?

Beim BFH anhängig unter IX R 29/22

  1. Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen:
    Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Um­ fang sind Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren?

Beim BFH anhängig unter VIII R 11/23

  1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der Gewerbesteuererklärung:
    Fallen bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung Verspätungszuschläge an, ob­wohl die auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlichten FAQ „Corona“ (Steu­ern) (Stand vom 14.12.2021) unter 11.7 den Hinweis enthalten, dass „das zuständige Finanzamt unter Be­rücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen wird, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abge­sehen werden kann.“?

Beim BFH anhängig unter X R 7/23

gelesen im BBE CHEF-TELEGRAMM HANDEL SPEZIAL Nr. 1377 vom 01.09.2023