Wie sind die beliebten Kundenbindungsprogramme steuerlich zu handhaben?

Auf diese bedeutende Frage hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil Antworten gegeben. Demgemäß hängt die steuerliche Behandlung der Vergünstigungen von der jeweiligen Ausgestaltung des Programms ab.

Im Kern kommt es auf die Frage an, ob das Programm eher als Nachlass auf künftige Käufe zu bewerten ist, oder als Nachlass auf bereits getätigte Käufe!

Haben Kunden beispielsweise nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Stempeln Anspruch auf ein Gratisprodukt oder eine Gratisleistung, wird nur dieser zukünftige Kauf rabattiert. Gibt das Unternehmen dagegen im Rahmen eines Kundenkarten- oder Kundenbindungsprogramms für jeden Kauf in Abhängigkeit von der Höhe des Endbetrags Bonuspunkte oder Gutscheine aus, die dann bei späteren Käufen als Zahlungsmittel einsetzbar sind, wird der Rabatt schon bei der Ausgabe der Treuepunkte gewährt.

Im zweiten Fall ist daher nach Überzeugung des BFH für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Punkte oder Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn es als wahrscheinlich anzusehen ist, dass sie in Anspruch genommen werden.
(Urteil BFH, Az.: IV R 20/19)

gelesen in: BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial Nr. 1361 vom 03.01.2023