Überbrückungshilfe III – Warenbewertung Nachbesserungen des BMWi

Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen

 

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware22 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

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Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) können die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.

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Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.

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Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d.h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.

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Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

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Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt der 31. Dezember 2020 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021.

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Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.

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Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (vgl. 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.

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Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des Programmendes (30. Juni 2021) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

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Die Regelung kann auch von Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, in Anspruch genommen werden.

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Beispiele:

Ein Textileinzelhändler hat 2020 für 150.000 Euro (netto, einschl. zu aktivierender Anschaffungsnebenkosten) Saisonware (Wintermode) verbindlich geordert. Es wurde geliefert im Oktober 2020 Ware für 100.000 Euro und im Januar 2021 Ware für 50.000 Euro. Bis zum Beginn des Corona-bedingten Lockdown am 16.12. 2020 konnte er einen Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) verkaufen, und damit einen Umsatz in Höhe von 150.000 Euro erzielen (Handelsspanne 200 %). Der Rest der Ware (Einkaufspreis von 100.000 Euro) konnte wegen der Schließung der Geschäfte noch nicht abgesetzt werden.

 

Um bei der Überbrückungshilfe III den Wertverlust der Saisonware als förderfähige Kosten geltend machen zu können, nimmt der Händler zu einem selbst gewählten Stichtag, z.B. dem Zeitpunkt der Antragstellung, eine Bewertung seines Bestands an Saisonware nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vor. Er muss dazu keine Einzelwertberechnung vornehmen, sondern kann den Wertverlust pauschaliert berechnen. Zu bewerten ist also ein Warenbestand mit einem Einkaufspreis von 100.000 Euro. Der bereits verkaufte Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) bleibt hingegen unberücksichtigt. Der Händler bewertet

  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 50.000 Euro mit einem Restwert von 25.000 Euro (pauschaler Abschlag 50 %)
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro mit einem Restwert von 6.000 Euro (Abschlag 80 %)
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro als unverkäuflich. Er setzt ihn deshalb mit einem Restwert von 2.000 Euro an (Mindestrestwert: 10 %).
    Der gesamte Warenbestand an Saisonware mit einem EK von 100.000 Euro hat einen Restwert von 33.000 Euro (25.000 + 6.000 + 2.000 Euro).
    Der Wertverlust beträgt
    100.000 Euro – 33.000 Euro = 67.000 Euro.

 

Der Händler kann diesen Betrag zu 100 % als förderfähige Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Dabei ist er frei, den Wertverlust in einem Monat im Förderzeitraum geltend zu machen, oder auf mehrere Monate zu verteilen. Es ist nicht notwendig, dass die Erstattung in einem Monat geltend gemacht wird, an dem die Ware vollständig geliefert wurde.

 

Hat zum Beispiel der Händler im November 2020 einen Umsatzeinbruch von 50 % (Erstattungssatz: 60 %) und im Februar 2021 einen Umsatzeinbruch von 80 % (Erstattungssatz: 90 %), ist es zulässig, den Wertverlust vollständig im Monat Februar 2021 geltend zu machen. Im obigen Beispiel könnte der Händler deshalb eine Förderung von 60.300 Euro (90 % von 67.000) für Wertverluste seiner Saisonware erhalten.

 

Nach Beendigung des Lockdown gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch

  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 50.000 Euro zu einem VK von 20.000 Euro
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro mit einem Restwert von 5.000 Euro verkaufen.

 

Der verbleibende Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro konnte nicht verkauft werden. Der Händler geht davon aus, diesen Warenbestand auch im nächsten Winter nicht mehr absetzen zu können und bewertet ihn mit dem Mindestrestwert von 3.000 Euro. Der prüfende Dritte bestätigt die Plausibilität dieser Angaben.

 

Für die Schlussabrechnung (Stichtag Programmende 30.06.) hat der Händler deshalb für seine Saisonware

  • Kumulierte Einkaufspreise in Höhe von 100.000 Euro
  • Kumulierte Abgabepreise und Restwerte in Höhe von 28.000 Euro
    zugrunde zu legen.

Der tatsächliche Wertverlust beträgt deshalb 72.000 Euro und damit 5.000 Euro höher als bei Antragstellung geschätzt. Der Händler kann deshalb eine Nachzahlung in Höhe von 4.500 Euro (90 % von 5.000 Euro) erhalten. Im Ergebnis hat er für die durch den Lockdown schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro einen Betrag von 92.800 Euro (28.000 VK und 64.800 Förderung) erhalten.

 

Stellt sich in der Schlussabrechnung heraus, dass der Umsatzeinbruch des Händlers im Erstattungsmonat nicht bei 80 %, sondern nur bei 50 % lag, reduziert sich entsprechend auch der Erstattungssatz auf den Wertverlust von 90 % auf 60 % und die Nachzahlung fällt geringer aus. Bei der Wahl des Monats, in dem der Händler den Wertverlust geltend macht, ist es deshalb empfehlenswert, einen der Lockdown-Monate zu wählen, in denen der Umsatzeinbruch besonders hoch lag.

 

Die Bewertung erfolgt zum Programmende (30.06.2021). Nach dieser muss der Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden.

 

Variante 1: Im obigen Beispiel macht der Händler bei Antragstellung einen Wertverlust von 67.000 Euro geltend und erhält eine Förderung in Höhe von 60.300 Euro. Während des Lockdown betreibt der Händler einen Online-Shop über den er von dem gesamten Warenbestand mit einem EK von 100.000 Euro einen Teil mit einem EK von 20.000 Euro zu einem VK von 25.000 Euro absetzt. Nach Beendigung des Lockdown gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch

  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro zu einem VK von 12.000 Euro
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro mit einem Restwert von 5.000 Euro verkaufen.

Der verbleibende Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro konnte nicht verkauft werden. Der Händler geht davon aus, diesen Warenbestand auch im nächsten Winter nicht mehr absetzen zu können und bewertet ihn mit dem Mindestrestwert von 3.000 Euro. Der prüfende Dritte bestätigt die Plausibilität dieser Angaben.

 

In diesem Fall ergibt sich als Differenz

  • der kumulierten Einkaufspreise von 100.000 Euro und
  • der kumulierten Abgabepreise und Restwerte von 45.000 Euro (25.000 + 12.000 + 5.000 + 3.000)

ein Betrag von 55.000 Euro. Der Händler hat deshalb Anspruch auf eine Förderung von 49.500 Euro (90 % von 55.000). Da er bei Antragstellung eine Förderung von 60.300 Euro erhalten hatte, muss er die Differenz von 10.800 Euro bei der Schlussabrechnung zurückzahlen.

 

Im Ergebnis hat der Händler diesmal hat für die durch den Lockdown schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro einen Betrag von 94.500 Euro (45.000 VK und 49.500 Förderung) erzielt. Obwohl die Förderung in dieser Variante niedriger ausfiel, steht der Händler finanziell besser als in dem Beispiel ohne Online-Shop.

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Variante 2: Im Unterschied zu Variante 1 entscheidet sich der Händler den unverkäuflichen Teil der Ware mit einem EK von 30.000 Euro für eine Sammlung von Winterkleidung für Obdachlose zu spenden. Die Spende muss bis spätestens zum Stichtag, an dem die Bewertung des Warenbestands für die Schlussrechnung vorgenommen wird, erfolgt sein.

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In diesem Fall kann der Händler den Restwert der gespendeten Ware mit dem Restwert = 0 bewerten. Damit reduziert sich die Summe der kumulierten Abgabepreise und Restwerte im obigen Beispiel von 45.000 Euro auf 42.000 Euro. In diesem Fall erhält der Händler sogar eine Förderung von 52.200 Euro statt 49.500 Euro in Variante 1.

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Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Wintersterne, Materialien für Weihnachtskränze und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Herbst 2020 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen, die Wintersterne und die Materialien für Weihnachtskränze) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren teilweise vernichtet, an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die vernichtete Ware wird zu 10 %, die gespendete Ware zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Weihnachtskränze sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 38.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.

Einkaufspreis Verkaufspreis,
Spende,
Abschreibung
Als Fixkosten absetzbar
Waren 50.000
darunter:
– Blumen 20.000 vernichtet, 10% werden angesetzt 2.000 18.000
– Wintersterne 20.000 gespendet, 0 Euro 20.000
– Materialien 10.000 Verbleibt im Bestand, wertstabil = 10.000 Euro 0
Summe 50.000 12.000 38.000

 

Ausführliche Informationen liefern Ihnen außerdem die FAQ der Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

Bitte besprechen Sie dies dringend mit Ihrem Steuerberater!

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