Aufgrund der aktuellen Schließungen im 2. harten Lockdown hat die Bundesregierung die Ausweitung der Überbrückungshilfe III beschlossen. 

 

Durch diese Ausweitung können auch die Betriebe Fixkosten-Zuschüsse erhalten, die ab dem 16.12.20 Ihr Geschäft schließen mussten und/oder die in November und Dezember 2020 hohe Umsatzeinbrüche erleiden mussten, ohne aber die sogenannte November-/Dezemberhilfe in Anspruch nehmen zu können. 

 

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Alle Informationen aus diesem Bericht finden Sie unter folgenden Links:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 

 

Wer ist antragsberechtigt? 

Alle Unternehmen bis max. 500 Mio. EUR Jahresumsatz, mit folgenden Voraussetzungen: 

  1. Umsatzrückgang: 

  • Entweder Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den Vergleichsmonaten in 2019; 

oder 

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum 

oder 

  • Unternehmen, die Aufgrund der Schließungen ab November 2020 starke Umsatzeinbrüche hatten, ohne jedoch selber Anspruch auf November-/Dezemberhilfe zu haben, sind ebenfalls antragsberechtigt. Sie können für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in denen ein Umsatzrückgang von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 zu verzeichnen ist, Überbrückungshilfe III beantragen.

 

 

2. Schließungen: 

  • Unternehmen, die aufgrund des 2. harten Lockdowns (ab 16.12.20) zusätzlich direkt geschlossen bleiben müssen (oder einen starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben), können Überbrückungshilfe beantragen. Dies gilt auch für jeden Monat der Schließung im ersten Halbjahr 2021. 

 

 

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe? 

 

Die Höhe des Zuschusses richtet sich grundsätzlich nach dem Ausfall der Umsätze. Es wird jeweils der Antragsmonat mit dem Vergleichsmonat aus 2019 verglichen (max 200.000€/Monat). Die Überbrückungshilfe kompensiert (Teile) der Fixkosten, nicht des Umsatzausfalls: 

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch 
  • 60% der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50% bis 70% 
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30% 

Für Unternehmen, die im Dezember 2020 neu von Schließungen betroffen sind bzw. im ersten Halbjahr 2021 geschlossen bleiben müssen, beträgt der Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat. 

 

 

Welche Kosten sind förderfähig? 

 

  • Mieten und Pachten 
  • Finanzierungskosten (z.B. Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern) 
  • Aufwendungen für Personal, das das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20% der übrigen förderfähigen Fixkosten) 
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaukosten zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000€ 
  • Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu 50% 
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in der Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019) 

 

 

Wie können Anträge gestellt werden? 

 

Aktuell wird die elektronische Antragsstellung noch programmiert. Sobald dies fertiggestellt ist kann der Antrag von einem „prüfenden Dritten“ (Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigte Buchprüfer-/innen oder Rechtsanwälte/-innen über die folgende Plattform beantragt werden: 

 https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 

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WICHTIG:
Alle Informationen, die wir Ihnen geben, sind durch sorgfältige Recherchen nach bestem Wissen zusammengetragen worden. Bitte stimmen Sie sich hier aber bitte jeweils mit Ihrem Steuerberater und/oder anwaltlichen Vertretung ab, da Sie 
nur hierdurch Rechtssicherheit erhalten. Aufgrund der hohen Dynamik in der Informationssammlung, sowie aus standesrechtlichen Gründen, kann der SABU hier nur subjektive Interpretationen der vorliegenden (ggf. nicht vollständigen) Dokumente benennen.