Warenwertabschreibung bei der Überbrückungshilfe III

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Einzelhändler den Wertverlust ihrer Warenbestände als förderfähige Fixkosten geltend machen. Anbei erhalten Sie in einer Zusammenfassung die wesentlichen Eckdaten.

 

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Um welche Warenbestände handelt es sich?

  • Saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021.
  • Vor dem 01. Januar 2021 verbindlich bestellt.
  • Vor dem 28. Februar 2021 geliefert.
  • Nicht saisonübergreifend im Sortiment.
  • Ware, die stark überdurchschnittlich in Wintermonaten abgesetzt wird.

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Wie wird die Abschreibung berechnet?

  • Sie berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.
  • Die „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware.
  • Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor.
  • Sind die kumulierten Einkaufspreise höher als die (ggf. voraussichtlichen) Abgabepreise, so kann die Differenz als Fixkosten geltend gemacht werden.
  • Beispiel: Summe EK 100.000,00€ ./. Summe Abgabepreise 60.0000,00€ = Fixkosten 40.000,00€ x 90% = Erstattung 36.000,00€ (bei Umsatzeinbruch > 70% in einem Monat).
  • Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d.h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen.

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Zu welchem Stichtag erfolgt die Ermittlung der Abschreibung?

  • Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt der 31. Dezember 2020 oder ein späterer Zeitpunkt, nach Wahl des Antragstellers (z.B. der 01. März 2021).
  • Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware vorzunehmen.
  • Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021.
  • Zu diesem Stichtag sind die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände zu bewerten.

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Was ist mit nicht verkaufter Ware?

  • Warenbestände, die bis zum 30. Juni 2021 nicht verkauft wurden, sind zu diesem Stichtag im Rahmen einer Einzelbewertung zu erfassen.
  • Eine Vernichtung der Ware, die einer dauerhaften Wertminderung unterliegt, ist zu vermeiden.
  • Daher sind die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10% der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen, was einer Abschreibung von 90%
  • Die Bewertung muss plausibel sein, sie ist umfassend zu dokumentieren und nachzuweisen.

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Wie erfolgt die Ermittlung der Abschreibung bei Antragstellung bzw. der Schlussrechnung?

  • Bei Antragstellung können pauschalierte Werte angesetzt werden.
  • Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.

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In welchem Fördermonat kann die Warenwertabschreibung als Fixkosten angesetzt werden?

  • Die Abschreibung kann in einem beliebigen Monat im Förderzeitraum angesetzt werden.
  • Bei der Wahl des Monats ist es empfehlenswert, einen der Lockdown-Monate zu wählen, in denen der Umsatzeinbruch besonders hoch lag, also z.B. den Januar oder Februar 2021.
  • Die Abschreibung kann vollständig in einem Monat angesetzt werden, man muss also keine Verteilung auf mehrere Fördermonate vornehmen.

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Gibt es eine Höchstgrenze für die Abschreibung?

  • Eine monatliche Höchstgrenze für die Abschreibung pro Fördermonat existiert nicht.

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Welche Nachweise müssen erbracht werden?

  • Es sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. den Restwert der Waren zum Zeitpunkt des Programmendes (30. Juni 2021) zu erfüllen.
  • Zum 30. Juni 2021 sind Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung vorzulegen. Der Antragsteller muss eine Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie eine Bestätigung des prüfenden Dritten mit der Schlussrechnung vorlegen.

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Kann unverkäufliche Ware gespendet werden?

  • Warenbestände, die nicht verkäuflich sind, können für wohltätige Zwecke gespendet werden.
  • Diese Bestände können zu 100% als Fixkosten angesetzt werden.
  • Laut einer Verständigung von Bund und Ländern fällt bei der Spende von Waren aus der Wintersaison 2020/2021 keine Umsatzsteuer an.
  • Die Spende muss bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgt sein.

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Was passiert nach dem Bewertungsstichtag?

  • Nach dem Bewertungsstichtag 30. Juni 2021 muss der prognostizierte Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden.
  • Nach den derzeitigen FAQ´s erfolgt somit keine Bewertungskorrektur, sollte die Ware zu einem niedrigeren oder höheren Abgabepreis nach diesem Stichtag veräußert werden.

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Ist die Überbrückungshilfe steuerpflichtig?

  • Ja im Rahmen der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.

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Wie funktioniert die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III?

  • Die Schlussabrechnung muss nach Ablauf des letzten Fördermonats (30. Juni 2021), spätestens bis zum 30. Juni 2022 vorgelegt werden.
  • Wir empfehlen, die Schlussabrechnung vor dem Jahreswechsel 2021/2022
  • Wird keine Schlussabrechnung eingereicht ist die volle Überbrückungshilfe zurückzuzahlen.
  • Zu viel ausgezahlte Zuschüsse sind zurückzuzahlen, bei zu niedrig beantragten Hilfen erfolgt auf Antrag eine Nachzahlung.

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Kann der Antrag vor Schlussabrechnung noch geändert werden?

  • Ja, sobald diese Funktion im Antragsportal verfügbar ist, können Anträge geändert werden.

 

Trotz sorgfältiger Aufbereitung der Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr und somit keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte. Aufgrund der großen Dynamik bei den Hilfsprogrammen handelt es sich um eine tagesaktuelle Information zum Stand 29.03.2021.

 

Ein Berechnungsbeispiel finden Sie im folgenden offiziellen Link zur Homepage des Bundesfinanzministeriums, dort im Anhang 2 „Sonderregelung für den Einzelhandel zu Abschreibungen“ (ziemlich weit unten, nach 5.6):
FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III

 

Wir bedanken uns für diese wichtige Information, die uns  zur Verfügung gestellt wurde von:

bmp Breitling & Multrus Gruppe
Wirtschaftsprüfer – Steuerberater
SBS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Bahnhofstraße 82
70806 Kornwestheim
Tel. 07141 813144
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