Wollen Sie bei einem Liquiditätsengpass auf mitarbeitende Angehörige als Finanzierungsquelle zurückgreifen?

Denken Sie dabei immer auch an den Fiskus. Verzichten Ehe­partner oder Kinder auf vertraglich zugesicherte Gehaltsbestandteile, ist der Fremdvergleich der Maßstab. Dieser kommt garantiert ins Spiel, wenn Sie etwa für das nicht ausbezahlte 13. Gehalt Rückstellungen bilden. Ist keine Verzinsung der im Betrieb belassenen Mittel vereinbart, steht die steuerliche Anerkennung auf dem Spiel. Denn in einer vergleichbaren Situation mit einem fremden Mitarbeiter hätte dieser zumindest auf eine angemessene Verzinsung der ausstehenden Beträge bestanden.

Schließen Sie daher Probleme mit dem Fiskus aus.

Dafür entscheidende Maßnahmen:

  1. Vereinbaren Sie rechtzeitig zum Fälligkeitstermin des Lohnanspruchs mit dem/den betreffen­den Familienangehörigen ein Darlehen.
  2. Legen Sie für das Darlehen einen angemessenen Zins fest. Orientieren Sie sich dabei an den üblicherweise von den Banken verlangten Zinssät zen. Das gilt insbesondere auch für Neuverhandlungen zu weiteren Darlehensverträgen.
gelesen in:
BBE CHEF-TELEGRAMM HANDEL SPEZIAL Nr. 1345 vom 02.05.2022