Steuerentlastungsgesetz: Energiepreispauschale und weitere Entlastungen kommen, sorgen aber für Mehraufwand bei Arbeitgebern

Bundestag und Bundesrat haben das „Steuerentlastungsgesetz 2022“ beschlossen. Damit werden bestimmte steuerliche Entlastungsmaßnahmen umgesetzt – darunter die Energiepreispauschale, die einen Großteil der Bevölkerung vor dem Hintergrund der im Zuge des Ukraine-Kriegs stark gestiegenen Energiepreise entlasten soll. Dies bedeutet allerdings bürokratischen Mehraufwand für Arbeitgeber, die in vielen Fällen für die Auszahlung verantwortlich sind.

 

Nachdem der Bundestag bereits am 12. Mai 2022 das sogenannte „Steuerentlastungsgesetz 2022“ beschlossen hatte, stimmte am 20. Mai auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Damit können – teilweise mit sofortiger Wirkung, teilweise erst im September – mehrere steuerliche Entlastungsmaßnahmen in Kraft treten. Bei manchen dieser Entlastungen handelt es sich um strukturelle Maßnahmen, die bereits seit längerem geplant und auch von Beginn an Teil des Gesetzgebungsverfahrens waren. Die sogenannte „Energiepreispauschale“ hat hingegen erst nachträglich – durch eine Änderung des Finanzausschusses des Bundestags – Eingang ins Gesetz gefunden und setzt damit einen wesentlichen Teil des Ende März angekündigten zweiten Energie-Entlastungspakets Bundesregierung um. Ziel der Energiepreispauschale ist eine finanzielle Entlastung möglichst großer Teile der Bevölkerung vor dem Hintergrund der insbesondere im Zuge des Kriegs in der Ukraine stark gestiegenen Energiepreise.

Die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen konzentrieren sich primär auf die steuerliche Entlastung von Erwerbstätigen. Gleichwohl können auch Selbständige in begrenztem Maße profitieren. Zudem sind die Maßnahmen generell für Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber relevant, da sie in Bezug auf die Energiepreispauschale für die Auszahlung an ihre Beschäftigten verantwortlich sind. Begründet wird dieser Auszahlungsweg damit, dass bisher keine Möglichkeit bestehe, seitens der Finanzverwaltung allen Bürgerinnen und Bürgern direkte Leistungen zukommen zu lassen. Konkret sieht das Gesetz folgende steuerliche Entlastungen vor:

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale stellt einen zentralen Bestandteil des beschlossenen Gesetzes dar und dürfte für den größten Umstellungsaufwand sorgen. Anspruch auf die Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR  (neue §§ 112 ff. AO) haben alle aktiv tätigen Erwerbspersonen. Gemeint sind hierbei unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 1. September 2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.

Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Diese erhalten die Energiepreispauschale stattdessen über ihren Arbeitgeber. Dies ist dann der Fall, wenn

  • der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (im letzteren Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt),
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Um die Modalitäten der Auszahlung hatte es zunächst einige Unklarheit gegeben. Gemäß dem nun beschlossenen Gesetz haben die Arbeitgeber die Energiepreispauschale für ihre jeweiligen Beschäftigten gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen,  die

  • in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG (monatlicher Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum) bis zum 10.9.2022,
  • in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG (Kalendervierteljahr) bis zum 10.10.2022 und
  • in den Fällen des § 41a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG (Kalenderjahr) bis zum 10.1.2023 anzumelden und abzuführen ist.

Übersteigt die zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, soll der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem für ihn zuständigen Finanzamt aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt werden.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus  nichtselbständiger Arbeit  erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen ist die Energiepreispauschale nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Höhere Entfernungspauschale

Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Kraftstoffpreise wird die eigentlich zum 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1. Januar 2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt werden.

Mit Blick auf die grundsätzlichen Vorbehalte in Teilen der Bundesregierung gegenüber einer erhöhten Pauschale wurde aber über das verabschiedete Gesetz hinaus vereinbart, noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode eine Neuordnung der Entfernungspauschale vorzunehmen, die ökologische Belange stärker berücksichtigen soll.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Grundfreibetrag

In Ergänzung zur höheren Entfernungspauschale wird mit dem Gesetz zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben. Beide Entlastungen heben sich je nach Länge der Pendelstrecke teilweise gegenseitig auf. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).

Darüber hinaus wird der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR  angehoben (§ 32a Abs. 1 EStG).

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat unmittelbare Relevanz für die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren sofern ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR ab Juli 2022 über die Familienkassen ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Ein Anspruch auf den Kinderbonus besteht grundsätzlich für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wobei auch andere Kinder, berücksichtigt werden können. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

gelesen in: SynergienNews – MITTELSTANDSVERBUND vom 02.06.2022