Steigende Corona-Zahlen – was bedeutet das für den Handel?

Die aktuellen Regeln von Bundesland zu Bundesland scheinen so unterschiedlich, wie noch nie in der Corona-Bekämpfung. 

Die Corona-Inzidenzen sind auf einem neuen Höchststand, die „pandemische Lage von nationaler Tragweite“ soll wohl zum 24.11.21 auslaufen und die Impf-Kampagne scheint zu stagnieren. Gleichzeitig sind immer neue Begriffe für die Einordnung der aktuellen Corona-Zahlen im Umlauf: 7-Tagesinzidenz, Hospitalisierungsrate, Hospitalisierungsinzidenz, Intensivbettenauslastung, zwei-, drei-, vierstufige Warnschwellen, Corona-Ampeln und Frühwarnsysteme. Mal auf Bundeslandebene, mal auf Landkreisebene bzw. Ebene der kreisfreien Städte. Die aktuellen Regeln von Bundesland zu Bundesland scheinen so unterschiedlich, wie noch nie in der Corona-Bekämpfung. 

Was im Moment aber noch einheitlich ist: der Einzelhandel ist bis jetzt größtenteils aus den aktuellen Maßnahmen (3G, 3G+ und 2G) ausgeklammert. In der Regel gelten „lediglich“ die allgemeinen Vorgaben wie Maskenpflicht, Mindestabstand und Hygiene-Regeln.  

In der aktuellen Übersicht geben wir Ihnen einen aktuellen Überblick über die Situation in Ihrem Bundesland. Wir haben wichtige öffentliche Links aus Ihrem Bundesland zusammengetragen, damit Sie sich schnell und effizient auf dem aktuellen Stand halten können. 

Diese Auflistung als pdf-Datei (hier funktionieren auch die Links):
211110_Übersicht aktuelle Coronaregeln der Länder_KW

TIPP:
Die Warn-APP NINA (vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz) listet aktuelle Regeln auf Landkreisebene auf. Hier erhalten Sie tagesaktuell die wichtigsten Informationen zu aktuellen Regeln in Ihrer Region.
 

WICHTIG:
Alle Informationen, die wir Ihnen geben, sind durch sorgfältige Recherchen nach bestem Wissen zusammengetragen worden. Bitte stimmen Sie sich hier aber bitte jeweils mit Ihrem Ordnungsamt, Steuerberater und/oder anwaltlichen Vertretung ab, da Sie 
nur hierdurch Rechtssicherheit erhalten. Aufgrund der hohen Dynamik in der Informationssammlung, sowie aus standesrechtlichen Gründen, kann der SABU hier nur subjektive Interpretationen der vorliegenden (ggf. nicht vollständigen) Dokumente benennen.