SABU-Webinar zu den Themenbereichen Schadensersatz- und Wiedereröffnungsklage

Mit mit RA Klaus Nieding und seinen Kollegen der Rechtsanwaltskanzlei Nieding+Barth, Frankfurt

 

Ort:             Internet, GoToWebinar

Termin:      16. Februar 2021

Beginn:      15:00 Uhr

 

Themenbereiche:

Die aktuelle Schadensersatzklage für Unternehmen, die aufgrund des coronabedingten Lockdown Verluste erlitten haben. Es geht hierbei um die Themenbereiche Schadenersatzklage und Wiedereröffnungsklage.

 

Hier geht es zur Anmeldung:

https://attendee.gotowebinar.com/register/2026906118259661839

 

Im Detail geht es um Folgendes:

Die beiden Coronabedingten Lockdowns in 2020 sowie in diesem Jahr haben deutsche Unternehmen und insbesondere den Einzelhandel schwer geschädigt. So wurde während des ersten Lockdowns ab Ende März 2020 allen nach Ansicht der Länderregierungen „nicht-essentiellen“ Betrieben verboten, ihre Ladenlokale zu öffnen, wodurch einerseits die gesamten Einnahmen ersatzlos wegfielen, während andererseits jedoch die Kostenseite (Miete, Löhne, etc.) weiterhin noch zu Buche schlugen.

 

Zur Abschwächung der Folgen des ersten Lockdowns wurde betroffenen Betrieben, die nachweisen konnten, durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, durch den Bund und die Bundesländer eine Soforthilfe in der Form eines einmaligen Zuschusses für drei Monate in Höhe von 9.000,00 EUR bis 15.000,00 EUR gewährt. Außerdem wurden auch Darlehen an Unternehmen vergeben, welche bereits vor der Krise „gut dastanden.“

 

Zum Ende des Jahres 2020 wurde ein zweiter Lockdown verordnet und mehrfach bis ins Jahr 2021 verlängert. Dadurch brachen wiederum alle Einnahmen der betroffenen Unternehmen und insbesondere auch das Weihnachtsgeschäft weg. Zwar wurden durch die Bundesregierung außerordentliche Wirtschaftshilfen (,,Überbrückungshilfe III“) gewährt, jedoch sind die wirtschaftlichen Schäden der von den Schließungen betroffenen Betrieben und Branchen dennoch enorm, da die Hilfen nicht den gesamten entgangenen Umsatz ersetzen, sondern nur einen Teil. Die wirtschaftlich besser aufgestellten Betriebe bleiben auf hohen Verlusten und substantiellen Kosten sitzen, während Betriebe mit kleinerer Kapitaldecke schlicht wirtschaftlich vernichtet werden und in die Insolvenz gehen müssen, sobald die Coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wieder aufgehoben wird.

 

Gemeinsam mit einigen der weltweit führenden Prozessfinanzierungsgesellschaften bereitet Nieding+Barth derzeit Schadensersatzklagen für Unternehmen, Unternehmer und Gewerbetreibende vor, die in Folge der Coronabedingten Lockdowns Verluste erlitten haben.

 

Nach dem Rechtsgutachten haben die durch Coronabedingten Lockdown geschädigten Unternehmen Anspruch gegen die jeweiligen Bundesländer auf Zahlung einer Entschädigung wegen enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

 

Die Entschädigung, welche durch die Landesregierungen aufgrund des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs in das Recht des einzelnen Unternehmens am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu leisten ist, berechnet sich wie folgt:

Zunächst ist zwischen den jeweiligen Ein – und Beschränkungen der unterschiedlichen Lockdown­ Verordnungen der Bundesländer zu differenzieren und diesbezüglich bundeslandspezifisch eine Einzelfallbetrachtung der Unternehmen bzw. Filialen für den jeweiligen Schließungszeitraum vorzunehmen. Dies erfolgt durch einen Dreijahresvergleich der individuellen/monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, um einen substantiellen Betrachtungszeitraum als Grundlage der Entschädigungssumme heranziehen zu können. Ferner sind von diesem Betrag etwaige bereits zugeflossene oder genehmigte staatliche Entschädigungsleistungen (Soforthilfen, KUG-Zahlungen, etc.) abzuziehen, falls diese nicht bereits innerhalb der betriebswirtschaftlichen Auswertung erfasst wurden. Außerdem bleiben solche Kosten außer Betracht, welche während des Lockdowns nicht angefallen sind (etwa Kosten für den Wareneinsatz, etc.). Hinzuzurechnen sind in diesem Zusammenhang etwaig angefallene Zwischenzinsen, welche durch die Inanspruchnahme von KFW-Corona-Überbrückungsdarlehen entstanden sind. Diese Summe stellt sodann die jeweilige Wertminderung der partiellen Schließung dar.

 

Sollten Sie Interesse daran haben, dass wir auch für Sie bestehende Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Anspruchsgegner einklagen, stehen wir gerne für ein ausführliches persönliches Gespräch zur Verfügung.

 

Kontakt:

Klaus Nieding, Kanzleivorstand und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Lang, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
An der Dammheide 10
60486 Frankfurt
Tel.: +49-69-238538-0
Fax: +49-69-238538-10
recht@niedingbarth.de

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