Von unserem Vertragsanwalt Dr. jur. Andreas Lehmann von der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Lehmann & Kollegen

 

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Die lebhafte Inanspruchnahme der Dienstleistung „Rechtsberatung“ der SABU/RSB-Gruppe gibt uns Anlass, drei vorrangig immer wieder angesprochene Themen, die wir in diversen Einzeltelefonate erläutert haben, wie folgt zusammenzufassen:

 

1.

Die Soforthilfe Corona richtet sich an alle Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform. Die Anträge müssen online gestellt werden. Die Unternehmer müssen ein Antragsformular ausfüllen, das z.B. in Baden-Württemberg auf der Webseite des Wirtschaftsministeriums www.wm.baden-wuerttemberg.de herunterzuladen ist, ausdrucken, unterschreiben und digital wieder einreichen. Es muss eine durch Corona entstandene existenzbedrohende Situation vorliegen, aus der sich ein Liquiditätsengpass ergibt.

 

Dies wird so interpretiert, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um laufende Verpflichtungen wie z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten zu bezahlen. Der Betrachtungszeitraum ist auf 3 Monate aufzuzeigen.

 

Allerdings müssen gegebenenfalls auch liquide Privatvermögen eingesetzt werden. Nicht jedoch Mittel für langfristige Altersversorgung wie z.B. Immobilien, Lebensversicherungen, Aktien und Mittel für den durchschnittlichen Lebensunterhalt.

 

Anträge können grundsätzlich bis Ende Juni 2020 gestellt werden, die als Zuschuss nicht zurückbezahlt werden müssen, sofern die relevanten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt sind.

 

2.

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Kurzarbeitergeld auch beim Antrag auf Soforthilfe anzuführen. Wenn hierdurch keine Liquiditätsengpässe – mehr –  vorliegen,  oder  sich deutlich verringern, kann dies zu einem Wegfall der Soforthilfe bzw. zu reduzierten Hilfezahlungen führen.

 

Aufgrund der aktuellen Situation verzichtet die Bundesagentur für Arbeit beim Kurzarbeitergeld den Einsatz von Erholungsurlaub zu verlangen zur Vermeidung von Arbeitsausfällen.

 

Dies gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Älterer Resturlaub soll jedoch – nach Möglichkeit – zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden.

 

Noch nicht endgültig entschieden ist, wie Auszubildende zu behandeln sind:

Derzeit besteht die Auffassung, dass „erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen“ auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen.

Gleichwohl empfehlen wir Auszubildende in den Antrag auf KuG aufzunehmen.

 

3.

Mietverträge nehmen wenig Rücksicht auf den Coronavirus. Auch in Krisenzeiten gilt der allgemeine Grundsatz „pacta sunt servanda“, wonach Verträge einzuhalten sind. Der Vermieter ist demgemäß zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache und der Mieter zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.

 

Quarantäneanordnungen begründen kein grundsätzliches Mietminderungsrecht.

 

Generelle Veranstaltungs- und/oder Betriebsverbote begründen keinen Mangel der Mietsache, da sie ihren Ursprung in der Art des Geschäftsbetriebes des Mieters haben und nicht in der Beschaffenheit der Mietsache. Während der Vermieter das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache trägt, trägt der Mieter ihr sogenanntes Verwendungsrisiko – also das Risiko mit der Mietsache Umsätze/Gewinne zu erzielen.

 

In den vielseitigen Kommentierungen zu diesem Thema wird immer wieder auch das Thema Geschäftsgrundlage und das Thema „Unmöglichkeit“ zitiert. Dies mag auch in dem einen oder anderen Fall tatsächlich zu einer Anpassung des Mietvertrages führen, wenn ein Mietobjekt exakt für einen bestimmten Zweck für einen überschaubaren Zeitraum angemietet worden ist, z.B. Konzertveranstaltung, Jahrmarkt, Messeveranstaltung und die Durchführung der Messe/Veranstaltung durch die Behörde untersagt worden ist.

 

Unser bisheriger Hinweis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des  Mietvertrages bei Zahlungsverzug des Mietzinses ist nunmehr obsolet:

 

Bei coronabedingten wirtschaftlichen Problemen darf wegen fehlender Mietzahlung für April bis einschließlich Juni 2020 nicht gekündigt werden. Diese Mieten sind allerdings bis Juni 2022 nachzubezahlen.

 

In jedem Falle empfiehlt es sich, den Mietvertrag zu überprüfen und – zu vorderst – das Gespräch zum Partner des Mietvertrages zu suchen.

 

4.

Gerne wiederholen wir unser Angebot als ständige Rechtsberater der SABU/RSB-Gruppe Rat und Hilfestellung zu gewähren.

 

Es bleibt allerdings der Hinweis, dass die Hinweise und Ratschläge zwar nach bestem Wissen gegeben worden sind, aber morgen bereits durch neue Gesetze und Verordnungen überholt sein können.

 

Schließlich bleibt abzuwarten, in wie weit alle kurzfristig erlassenen Anordnungen auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, die natürlich jeder – auch in solchen Krisenzeiten – aufgreifen kann.

 

 

Allerdings werden zurzeit – wir sprechen aus eigener Erfahrung – Gerichtstermine langfristig verschoben, mit dem Stichwort „coronabedingt“. Dies steht im Ermessen jedes einzelnen Richters aufgrund seiner Unabhängigkeit als gesetzlicher Richter.

 

gez. Dr. Lehmann
Rechtsanwalt

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