Preisangabenverordnung (PAngV) – ab 28.05.2022!

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln und FAQs

Ab dem 28.05.2022 ist es bei der Werbung mit einer Preisermäßigung erforderlich, als Referenzpreis den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Reduzierung verlangt wurde (§ 11 PAngV nF).

Die Regelung greift bei „jeder Bekanntgabe“, damit wird jegliche Werbung mit einer Preisermäßigung erfasst, unabhängig davon, ob diese im Ladenlokal, auf der Homepage, in Printmedien, am Warenregal oder in sonstigen Medien, zum Beispiel im Radio oder auf Social-Media-Kanälen, erfolgt. Die zusätzliche Preisangabenpflicht betrifft nur Waren, keine Dienstleistungen oder digitale Inhalte und findet nur gegenüber Verbrauchern, nicht dagegen im B2B-Business Anwendung.

Entscheidend ist also, dass es sich um eine messbare Preisermäßigung handelt. Die pauschale Ankündigung eines Schlussverkaufes oder von Sonderangeboten fällt nicht hierunter.

Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet werden kann und leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist.

Am einfachsten handhabbar ist es zunächst, wenn Sie auf eine Preisgegenüberstellung mit einem „Streichpreis“ verzichten und stattdessen nur eine Gegenüberstellung mit der UVP vornehmen oder einen reduzierten Preis ohne Gegenüberstellung als „Aktionspreis“ o.ä. bezeichnen.

 

Beispiele : Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren:

1. Nehmen wir zunächst die Situation, dass wir ein Artikel innerhalb der letzten 30 Tage zunächst für 99 €,  dann für 79 €, danach für 89 € angeboten haben, aktuell für 69 € bewerben möchten:

  • 28.04.2022 : 99 € (ursprünglicher Preis)
  • 05.05.2022 : 79 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 12.05.2022 : 89 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 28.05.2022 : 69 € (aktuell geplanter Werbepreis)
    xx
    Der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 (Kalender-)Tage betrug 79 €, so dass Sie einem aktuellen Werbepreis von 69 € den niedrigsten zuvor verlangten Preis in Höhe von 79 € als Referenzpreis gegenüberstellen müssen.

2. Eine weitere Variante kann wie folgt aussehen:

  • 28.04.2022 : 99 € (ursprünglicher Preis)
  • 05.05.2022 : 79 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 12.05.2022 : 89 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 28.05.2022 : 79 € (aktuell geplanter Werbepreis)
    xx
    Der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 (Kalender-)Tage betrug 79 €, sodass Sie einem aktuellen Werbepreis von 79 € den niedrigsten zuvor verlangten Preis in Höhe von 79 € als Referenzpreis gegenüberstellen müssen – eine nicht wirklich werbewirksame Preisgestaltung.

3. Eine weitere Variante lautet:

  • 28.04.2022 : 99 €  (ursprünglicher Preis)
  • 05.05.2022 : 79 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 12.05.2022 : 99 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 28.05.2022 : 89 € (aktuell geplanter Werbepreis)
    xx
    Der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 (Kalender-)Tage betrug 79 €, sodass Sie einem aktuellen Werbepreis von 89 € den niedrigsten zuvor verlangten Preis in Höhe von 79 € als Referenzpreis gegenüberstellen müssten, was ebenfalls nicht wirklich werbewirksam ist.

 

Bei der Bestimmung des Referenzpreises gibt es folgende Ausnahme:

Im Falle einer schrittweisen, ohne Unterbrechung vorgenommenen Preisermäßigung bspw. beim RV kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Preis angegeben werden, der vor der schrittweisen Reduzierung verlangt wurde.

Hierzu folgendes Beispiel:

  • 28.04.2022 : 99 € (ursprünglicher Preis)
  • 05.05.2022 : 89 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 12.05.2022 : 79 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 28.05.2022 : 69 € (aktuell geplanter Werbepreis)

Der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 (Kalender-)Tage betrug 79 €, es erfolgte eine kontinuierliche schrittweise Reduzierung, so dass dem aktuellen Werbepreis von 69 € als Referenzgröße der Betrag von 99 € gegenübergestellt werden kann.

Anders sieht das Ergebnis aus, wenn keine kontinuierliche Reduzierung erfolgt – auch wenn der aktuelle Angebotspreis mit dem vorherigen Beispiel identisch ist:

  • 28.04.2022 : 99 € (ursprünglicher Preis)
  • 05.05.2022 : 79 € (Werbung mit Preisreduzierung)
  • 12.05.2022 : 89 € (Werbung mit Preisreduzierung)   !!!
  • 28.05.2022 : 69 € (aktuell geplanter Werbepreis)

Der günstigste Preis innerhalb der letzten 30 (Kalender-)Tage betrug auch hier 79 €. Anders als im ersten Beispiel erfolgte hier keine kontinuierliche schrittweise Reduzierung, so dass dem aktuellen Werbepreis von 69 € als Referenzgröße der Betrag von 79 € gegenübergestellt werden muss.

Wichtig:
Die Berechnung der 30 Tage richtet sich nach dem Kalender, nicht nach Verkaufstagen. Relevant ist der Zeitpunkt der Gewährung der Preisreduzierung gegenüber Endverbrauchern, nicht deren werbliche Ankündigung. Angesichts der 30-Tageregelung sollte eine Dokumentation spätestens ab Ende April erfolgen.

 

Preisgegenüberstellungen i.S. von Preisermäßigungen (§11 PAngV)

 

Preisaussagen, die weiterhin gültig sind (keine Anwendung PAngV §11)

 

Einige Fragen unserer Kunden

Muss man in einer Printwerbung immer einen Referenzpreis angeben oder darf man einfach nur einen Werbepreis ohne Streichpreis oder sonstiges angeben?

Nur wenn Sie mit einer Preisermäßigung werben, müssen Sie den Referenzpreis im Sinne des neuen § 11 PAngV angeben. Wenn Sie nur den einen Verkaufspreis nennen, ohne auf einen vorherigen Preis Bezug zu nehmen, ist ein Referenzpreis nicht anzugeben (s. a. Abb., S. 4 oben).

 

Darf ein Rabatt in Bezug auf die UVP angegeben werden?

Nein, darin dürfte ein Verstoß gegen die PAngV liegen. Denn: durch den Rabatt wird suggeriert, dass der Händler vorher den UVP-Preis als eigenen Verkaufspreis gefordert hat. Dies dürfte aber in aller Regel nicht der Fall sein. Eine UVP ist nur eine unverbindliche Preisempfehlung und kein konkreter Verkaufspreis. Möglich ist demgegenüber ein bloßer Preisvergleich mit einer UVP, ohne dass der Eindruck eines Rabattes oder einer Preisreduzierung geweckt wird.

 

Darf ich die Differenz zur UVP angeben?

Ja, aber nur in Form eines Preisvergleichs, nicht in Form einer suggerierten Preisermäßigung.

 

Gilt die Preisgegenüberstellung auch für den Online-Shop oder nur für den stationären Handel?

Wenn Sie die Regelungen des neuen § 11 PAngV zur Angabe des Referenzpreises (niedrigster Preis der letzten 30 Tage) bei Werbungen mit Preisermäßigungen meinen: ja, diese Regelung gilt auch für den Online-Shop (sowie für jeden anderen Vertriebsweg).

Wichtig ist, dass Sie bei der Angabe des Referenzpreises immer nur auf den jeweiligen Preis in dem konkreten Vertriebsweg schauen müssen.

 

Was ist mit Systemen, die ein dynamisches Pricing ermöglichen? Dort ändern sich manchmal Preise nur im Cent-Bereich. Vermutlich gilt die Vorgabe des Referenzpreises auch in diesem Fall?

Ja.

 

Darf das Preisschild ohne Vergleichspreis oder Streichpreis den Zusatz -Jetzt 130 € enthalten? Es steht also nur jetzt 130 € auf der Preisanzeige

Ja, das ist möglich, da es sich ja nicht um eine Preisermäßigungs-Werbung im Sinne des § 11 PAngV handelt.

 

Neue Blankoetiketten (ohne Strich beim UVP) sind bestellt, werden jedoch verspätet – nach dem 28.05.2022 – geliefert. Was kann ich tun, um unsere Kunden über die aktuelle Preisauszeichnung zu informieren?

Herr Dr. Lehmann empfiehlt ein Hinweisschild mit folgendem Textim Verkaufsraum:

„Aufgrund der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die durchgestrichene UVP keinen Nachlass und/oder eine Preisherabsetzung darstellen soll.
Wir wollen ausschließlich deutlich machen, dass wir ggfs. einen geringeren Verkaufspreis als die UVP berechnen.
Sollte auf dem Etikett keine UVP ersichtlich sein, so ist unser Hauspreis entweder mit der UVP identisch oder es gibt keine UVP für das konkrete Produkt.“

 

Eine Zusammenfassung von

Hermann Becker
Dipl.-Kfm.
SABU Schuh & Marketing GmbH
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