Praxis-Tipp: Diese Aussagen sind im Zeugnis tabu

13 No-Gos im Zeugnis …


Arbeitgeber sind beim Ausstellen von Arbeitszeugnissen in ihrer Wortwahl frei.

Zwar hat sich ein allgemein verwendeter Zeugniskodex bei den Formulierungen zur Leistungsbe­urteilung etabliert. Mitarbeiter haben aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Leistung durch An­wendung der üblichen Zeugnissprache bewertet wird. Was Chefs aber beherzigen müssen: Das Zeugnis muss insgesamt wohlwollend formuliert sein. Es darf den betreffenden Mitarbeiter nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Arbeitgeber sind oftmals verunsi­chert, welche Aspekte im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden dürfen. Generell unzulässig ist das Thematisieren privater Vorkommnisse.

Weitere Sachverhalte, die in Zeugnissen grundsätzlich tabu sind:

1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten sowie Angaben zum Gesundheitszustand (u. a. Schwer­behinderteneigenschaft). Eine Ausnahme bei dem zweitem Aspekt gilt dann, wenn Dritte ge­fährdet werden könnten

2. Abmahnungen. Sie dürfen weder unmittelbar angesprochen noch angedeutet werden. Wiederholte Abmahnungen können sich aber mittelbar in der Beurteilung der Leistung beziehungsweise des Sozialverhaltens niederschlagen

3. Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

4. Führerscheinentzug

5. Nebentätigkeiten. Ausnahme: Es wurde gegen den Arbeitsvertrag verstoßen

6. Genaue Angaben zum Verdienst

7. Alkohol­genuss, Drogenabhängigkeit. Ausnahme: Es handelt sich um schwere Verstöße im Dienst, die strafrechtlich verfolgt wurden. Diese dürfen erwähnt oder angedeutet werden

8. Straftaten und bestehender Verdacht auf strafbare Handlungen. Ausnahme: Diese stehen im direkten Zu­sammenhang mit den arbeitsrechtlichen Pflichten

9. Sexuelle Orientierung

10. Partei-und Gewerkschaftstätigkeit sowie Betriebsrats-und Religionszugehörigkeit. Ausnahme: Eine Erwäh­nung ist seitens des Mitarbeiters ausdrücklich gewünscht

11. Wettbewerbsverbote

12.Teilnahme an Streiks

13. Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Empfehlung: Besprechen Sie sich in Zweifelsfällen mit einem Arbeitsrechtsexperten.

 

Quelle: BBE Cheftelegramm vom 16.03.2024