13 No-Gos im Zeugnis …
Arbeitgeber sind beim Ausstellen von Arbeitszeugnissen in ihrer Wortwahl frei.
Zwar hat sich ein allgemein verwendeter Zeugniskodex bei den Formulierungen zur Leistungsbeurteilung etabliert. Mitarbeiter haben aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Leistung durch Anwendung der üblichen Zeugnissprache bewertet wird. Was Chefs aber beherzigen müssen: Das Zeugnis muss insgesamt wohlwollend formuliert sein. Es darf den betreffenden Mitarbeiter nicht unnötig in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Arbeitgeber sind oftmals verunsichert, welche Aspekte im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden dürfen. Generell unzulässig ist das Thematisieren privater Vorkommnisse.
Weitere Sachverhalte, die in Zeugnissen grundsätzlich tabu sind:
1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten sowie Angaben zum Gesundheitszustand (u. a. Schwerbehinderteneigenschaft). Eine Ausnahme bei dem zweitem Aspekt gilt dann, wenn Dritte gefährdet werden könnten
2. Abmahnungen. Sie dürfen weder unmittelbar angesprochen noch angedeutet werden. Wiederholte Abmahnungen können sich aber mittelbar in der Beurteilung der Leistung beziehungsweise des Sozialverhaltens niederschlagen
3. Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
4. Führerscheinentzug
5. Nebentätigkeiten. Ausnahme: Es wurde gegen den Arbeitsvertrag verstoßen
6. Genaue Angaben zum Verdienst
7. Alkoholgenuss, Drogenabhängigkeit. Ausnahme: Es handelt sich um schwere Verstöße im Dienst, die strafrechtlich verfolgt wurden. Diese dürfen erwähnt oder angedeutet werden
8. Straftaten und bestehender Verdacht auf strafbare Handlungen. Ausnahme: Diese stehen im direkten Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Pflichten
9. Sexuelle Orientierung
10. Partei-und Gewerkschaftstätigkeit sowie Betriebsrats-und Religionszugehörigkeit. Ausnahme: Eine Erwähnung ist seitens des Mitarbeiters ausdrücklich gewünscht
11. Wettbewerbsverbote
12.Teilnahme an Streiks
13. Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Empfehlung: Besprechen Sie sich in Zweifelsfällen mit einem Arbeitsrechtsexperten.
Quelle: BBE Cheftelegramm vom 16.03.2024