Die Hitzewelle macht vielen Beschäftigten zu schaffen … Doch ein „Recht auf Hitzefrei“ gibt es nicht – auch bei extremen Temperaturen. Trotzdem sind Arbeitgeber in der Pflicht, die Arbeitsbedingungen an hohe Temperaturen anzupassen. Frank Holland, Leiter der Rechtsabteilung beim Handelsverband NRW, erklärt die wichtigsten Regeln im Gespräch mit der Textilwirtschaft:
🔹 Kein Hitzefrei – aber Schutzpflicht
Arbeitnehmer müssen ihre Leistung erbringen, doch der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass dies zumutbar ist.
🔹 Maßnahmen ab 26 °C Raumtemperatur:
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Sonnenschutz (z. B. Jalousien)
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Querlüften morgens und abends
🔹 Ab 30 °C Raumtemperatur:
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Arbeitgeber muss zusätzliche Maßnahmen treffen, z. B.:
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Bereitstellung kühler Getränke
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gelockerter Dresscode
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Einsatz von Ventilatoren
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ggf. Anpassung der Arbeitszeiten (z. B. Siesta)
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🔹 Kritische Grenze: 35 °C Raumtemperatur
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Räume sind nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar
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Maßnahmen:
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Raum kühlen
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Homeoffice ermöglichen
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Alternative Arbeitsorte bereitstellen
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Achtung bei Luftbefeuchtern: Luftfeuchtigkeit darf nicht zu hoch werden
🔹 Besonderheiten bei Außentätigkeiten:
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Pflicht zu:
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regelmäßigen Pausen
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Bereitstellung kühler Getränke
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Arbeitszeitverschiebung (wenn möglich)
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Verhältnismäßigkeit beachten – z. B. keine Nachtarbeit bei Lärmgefahr
🔹 Auch Kälte zählt:
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Mindesttemperaturen für Arbeitsräume:
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leichte Tätigkeit: mind. 19 °C
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mittelschwere: mind. 17 °C
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schwere: mind. 12 °C
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Bei Unterschreitung: Kälteschutzmaßnahmen erforderlich
💡 Rechtsgrundlage:
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) sind nicht direkt verbindlich, aber Verstöße können als Gefährdung nach § 3a ArbStättV gewertet werden.