Landgericht Frankfurt Urteil: Keine Mietminderung wegen Lockdown

Dämpfer für den Handel. Wie das Landgericht Frankfurt bereits im Oktober urteilte, ist die coronabedingte Schließung eines Geschäfts kein ausreichender Grund für eine Mietminderung. 

 

 

Die coronabedingte Schließung eines Geschäfts gibt dem Ladenmieter nicht das Recht, die Miete zu kürzen. Dies urteilt das Landgericht Frankfurt. Die verordnete Ladenschließung sei staatlich verordnet worden und daher kein Mietmangel, so das Gericht. Schließlich liege der Grund für die Schließung nicht im gemieteten Laden. Ebenso liege keine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Dafür müsse der Mieter in seiner Existenz bedroht sein.

 

Geklagt hatte die Vermieterin eines Frankfurter Bekleidungsgeschäfts, weil die rund 6.000 Euro hohe Miete für den April nicht gezahlt worden war. Der Mieter ist eine Modekette, die deutschlandweit viele Filialen betreibt. Die Filiale des Unternehmens in Frankfurt am Main war vom 18. März bis zum 20. April 2020 geschlossen. Dadurch sei ein Umsatzrückgang um 54% entstanden – und somit eine finanzielle Lücke, durch die die Miete nicht habe beglichen werden können, erklärte das Unternehmen und wandte sich damit gegen die Klage der Vermieterin. In jedem Fall sei aber der Vertrag anzupassen, da die Coronakrise zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe.

 

Das Urteil (Az 2-15 O23/20) ist noch nicht rechtskräftig.

 

Anders lautete vor Kurzem ein Urteil des Landgerichts München, das dem Mieter eine Minderung der Miete um bis zu 80% für die von der Schließung betroffenen Monate zusprach.

xx

gelesen in: Schuhkurier News vom 16.11.2020