Juristische Ausführungen zum neuen Mängelvertragsrecht in „Lust auf schöne Schuhe“

Ab 01.01.2022 gilt ein neues Kaufrecht. Zentrales Element dieser Form des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Frage, was ist ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes.

Dieser Begriff enthält im BGB eine komplett neue Definition und ist in drei Teilbereich gegliedert. Wir versuchen Ihnen die Details – und hier sicherlich nur gewisse Teilbereiche durch unseren Vertragsrechtsanwalt Dr. Andreas Lehmann, Kornwestheim, den Sie unter der Telefonnummer 07154 – 2 43 21 bei ergänzenden Fragen gerne kontaktieren wie folgt zu erläutern:

Beweislast bei Sachmängeln

  1. Unter Verbrauchsgüter versteht der Jurist in der Regel Ware, die der Schuhhändler an seine Kunden zum Kauf anbietet.
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    Bei Kaufverträgen über derartige Gegenstände haftet der Unternehmer/der Schuhhändler für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben.
    Zeigt sich ein Mangel innerhalt der ersten 6 Monate nach Übergabe des Kaufgegenstandes, wird zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorlag.
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    Dies hat bzw. hatte zur Folge:
    Der Schuhhändler muss die Sache reparieren oder nachbessern. Erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer/der Kunde nachweisen, dass der Mangel tatsächlich schon bei der Übergabe bestand und nicht durch Gebrauch der Ware nachträglich entstanden ist.
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    Wichtige Neuerung ab dem 01.01.2022:
    Diese Frist wird mit dem neuen Kaufrecht gem. § 477 BGB/neu verlängert:
    Die Beweislastumkehr tritt künftig erst nach 12 Monaten ab Übergabe der Sache/der Ware ein.
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    Neue Regelungen zur sog. Nacherfüllung:
    Im Zuge des neuen Kaufrechts wird der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu überlassen (vgl. § 439 Abs. 5 BGB/neu).
    Desweiteren muss der Verkäufer/der Schuhhändler die im Rahmen der Nacherfüllung entstandenen Kosten übernehmen (vgl. § 439 Abs. 6 Satz 2 BGB/neu).
    Darüber hinaus dürfen dem Käufer/Kunden bei einer Ersatzlieferung keine zusätzlichen Kosten entstehen.xx
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  2. Mit Einführung der §§ 475 b ff. BGB/neu ergibt sich eine neue Sachkategorie:

    Man spricht von „Ware mit digitalen Elementen“

Dabei handelt es sich gem. § 327 a Abs. 3 BGB/neu um einen Kaufgegenstand, welcher digitale Elemente oder digitale Dienstleistungen enthält oder so mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktion ohne diese digitalen Inhalte/Elemente nicht erfüllen kann.
Typische Beispiele hierzu sind Smartphones, Tabletts, Kassensysteme usw.

Produzierende Unternehmen sind zukünftig verpflichtet, für den üblichen Nutzungszeitraums des Produktes Aktualisierungen bereitzustellen und die verkaufenden Unternehmen über diese zu informieren. Wird diese Aktualisierungsverpflichtung nicht erfüllt, so gilt die Sache als mangelhaft.

Rücktritt vom Kaufvertrag:
Aktuell mussten der Kunde/Käufer eines Verbrauchsgütergegenstandes dem Verkäufer im Falle eines Sachmangels eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen, um nach deren erfolglosen Ablauf vom Kaufvertrag zurück treten zu können.
Nach den Regelungen des neuen Kaufrechts ist eine derartige Fristsetzung entbehrlich.
Bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Käufer/Verbraucher an den Verkäufer/ Schuhhändler beginnt eine (fiktive) angemessene Frist zu laufen.

Abweichend von den Bestimmungen der § 323 Abs. 2 und § 440 BGB gilt das Rücktrittsrecht auch dann, wenn:
– die Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht vorgenommen wurde
(unabhängig, ob diese Frist ausdrücklich gesetzt wurde) oder die
– die Nacherfüllung verweigert wurde oder
– die Sache trotz der Nacherfüllung weiterhin mangelhaft ist oder
– die Schwere des Mangels einen sofortigen Rücktritt rechtfertigt oder
– es nach den Umständen offensichtlich ist, dass das Unternehmen die Nacherfüllung nicht
ordnungsgemäß vornehmen wird.cxx

  1. Unter dem Begriff „Negative Beschaffenheitsvereinbarung“ ergibt sich für den Schuhhändler und den Kunden ein neuer Aspekt:
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    Die – im Sinne von § 434 BGB/neu definierte negative Beschaffenheit an Produkten kann künftig nicht nur in dem in der Vergangenheit üblichen Hinweis z.B. einer 1b-Ware oder reduziertes Sonderangebot oder vergleichbare Hinweise definiert werden.Vielmehr muss die sogenannte 1b-Ware, Ausstellungstücke etc. künftig exakt beschrieben werden beispielsweise wie folgt:
    Sonderangebot wegen „Gebrauchsspuren, Ausstellungsstücke mit kleineren Farbabweichungen“.
    Dies bedeutet, dass die im Verbrauchsgüterkaufrecht häufig benutzte Formulierung bei gebrauchten Gütern mit „gekauft wie gesehen“ nicht mehr ohne weiteres möglich ist.xx
  1. Bitte beachten Sie, dass die vorgenannten Regelungen primär für den Verbrauchsgüterkauf Geltung haben, also das Verhältnis zwischen Ihnen als Schuhhändler und dem Kunden als Endverbraucher.Im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Schuhhändler gelten – zumindest überwiegend – noch die früheren Bestimmungen in Verbindung mit dem Handelsgesetzbuch, wonach sich vieles     nicht zuletzt durch allgemeine Geschäftsbedingungen ändern bzw. modifizieren lässt.

Auch ist die für Juristen wichtige Feststellung festzuhalten, dass es zu diesen neuen Aspekten des Kaufrechts noch keine Rechtsprechung gibt. Es bleibt also abzuwarten, wie die Justiz diverse auslegungsbedürftige Klauseln im konkreten Einzelfall behandelt.

 

Bei weiterführenden Fragen bzw. einem konkreten Fall können Sie sich gerne an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lehmann & Kollegen wenden.

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