Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Ent­wurf zu einer temporären Änderung des Insolvenzrechts beschlossen. Dieses soll vor allem denjenigen Unternehmen helfen, die im Kern gesund sind, aber aufgrund der aktuellen Unwägbarkeiten nicht planen können. Das bedeuten die Modifikationen konkret für die Unternehmen.

Die beschlossene Änderung des Insolvenzrechts soll vor allem denjenigen Unternehmen helfen, die in ihrem Kern gesunden sind, aber aufgrund der aktuellen Unwägbarkeiten nicht planen können.

Die Änderungen sind Teil des dritten Entlastungspakets, das die Bundesregierung aufgrund der aktuellen Lage auf den Weg gebracht hat. Bislang muss ein Insolvenzantrag wegen einer Überschuldung gestellt werden, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht für die nächsten zwölf Monaten gesichert ist. Der vorliegende Entwurf der Formulierungshilfe sieht folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vor:

Reduzierung des Prognosezeitraums

Die Modifizierung der Insolvenzantragspflicht umfasst die Verkürzung des Prognosezeitraums von bisher zwölf auf vier Monate. Mit diesem Schritt soll es Unternehmen ermöglicht werden, wieder mehr Planungssicherheit in den aktuellen Unwägbarkeiten zu erlangen. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Sie bezieht sich auch auf Unternehmen, bei denen bereits vor diesem Zeitpunkt eine Überschuldung vorgelegen hat, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.

Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Pflicht auf Insolvenzantragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit besteht trotz der Neuerungen weiterhin.

Kürzere Planungszeiträume

Außerdem sollen die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate verkürzt werden. Diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

Längere Antragsfristen

Ebenfalls bis zum Ende des kommenden Jahres wird auch die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ausgeweitet, und zwar von derzeit sechs auf acht Wochen. Insolvenzanträge sollen jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.

Die Höchstfrist dürfen die Unternehmen laut Gesetzentwurf nicht ausschöpfen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. Die Modifizierung soll vor allem im Kern gesunden Unternehmen zugutekommen. Für Firmen, die zahlungsunfähig sind, gelten diese Neuerungen nicht.

gelesen in: TextilWirtschaft von Melanie Gropler am 06.10.2022