Informationen zur Mehrwertsteuersenkung von 19% auf 16%

Wichtige Infos für den stationären sowie den Online-Handel

 

1.    Koalitionsausschuss beschließt Konjunkturpaket

 

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf eines der umfangreichsten Konjunkturpakete in der Geschichte Deutschlands verständigt.

 

Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor:

  • Eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5% für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.
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  • Ein Programm für Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Milliarden Euro (für Details dazu bitte HIER klicken) ermöglicht Stützungsmaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen. Es gilt branchenübergreifend und berücksichtigt die spezifische Lage von besonders betroffenen Branchen.
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  • Geplant sind zusätzliche steuerliche Entlastungen für Firmen. So wird der steuerliche Verlustrücktrag für das Jahr 2020 auf € 5 Mio. bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf € 10 Mio. erhöht. Betriebe können damit aktuelle krisenbedingte Verluste schon im laufenden Jahr mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnen – das soll die Liquidität stärken. Auf Antrag soll bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden können.

 

Konjunkturpaket_neu

 

2.    Absenkung der Mehrwertsteuer

 

  • Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
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  • Von der Mehrwertsteuersenkung sollen Privatleute und Unternehmer gleichermaßen profitieren.
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  • Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) bezahlen grundsätzlich nur die privaten Endverbraucher. Die Bundesregierung erhofft sich, dass Unternehmen die geminderte Mehrwertsteuer über Preissenkungen 1:1 an die Privatkunden weitergeben.
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  • Dadurch soll sich eine höhere Nachfrage nach den billigeren Waren und Dienstleistungen ergeben. Das wiederum würde zu höheren Umsätzen und Unternehmensgewinnen führen und vielen Unternehmen finanziell helfen, die wegen der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten sind.

 

3.    Ausgestaltung im Einzelhandel:
xx   Drei Möglichkeiten in der Praxis mit Blick auf die Mehrwertsteuersenkung

 

Grundsätzlich gibt es für Sie drei Möglichkeiten, wie Sie in der Praxis mit der Absenkung der Mehrwertsteuer verfahren können:

  1. Keine Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung an die Endverbraucher
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  2. Pauschal-Rabatt in Höhe der abgesenkten Mehrwertsteuer
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  3. Kompensation über Zugaben oder Gutscheine

 

Zur Übersicht haben wir Ihnen die Informationen zum Umgang mit der Mehrwertsteuersenkung in Tabellenform zusammengestellt:

 

Möglichkeiten

 

Hinweis:

Wenn Sie die von der Bundesregierung entschiedene Mehrwertsteuersenkung an den Endverbraucher weitergeben wollen, müssen Sie bedenken, dass die Anpassung von 19 % auf 16 % rechnerisch ein Rabatt von 2,52 % bedeuten. Bei einem Warenwert von € 100 würde der Endverbraucher € 2,52 sparen.
(reduzierter Steuersatz von 7 % auf 5 % = 1,87 % Rabatt)

 

Wichtig:

Händler können für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung z.B. sämtlicher Ware in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen. Das Verfahren kennen Kunden etwa aus dem Schlussverkauf.

 

Tipp:

Im Rahmen der Reduzierungsphase ab Juli 2020 könnte die Saisonreduzierung mit Blick auf die aktuelle Bestandssituation geringer ausfallen.
Beispiel:
Ein Schuh mit UVP €99,90 würde mit 30% Reduzierung für € 69,90 angeboten werden. Aufgrund des gesenkten MwSt.-Satzes wäre ein reduzierter VK von € 74,90 bzw. € 79,90 denkbar.

 

Es ist allerdings Ihre ganz persönliche Entscheidung, die Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben. Das Recht auf freie Preisbildung ist dadurch nicht aufgehoben.

 

4.    Was gilt es bei den Kassensystemen sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich zu beachten?

 

Bitte setzen Sie sich schnellstmöglich mit dem Dienstleister Ihrer Warenwirtschaft / Kassensystem in Verbindung, damit die neuen Steuersätze auch am 1. Juli zu Verfügung stehen. Ebenfalls ist eine Umstellung Ihres Rechnungsprogramm durch Ihren Softwareanbieter vorzunehmen.

 

Wichtig:

Werden in den Rechnungen für Lieferungen nach dem 1. Juli weiterhin 19% bzw. mit 7 % ausgewiesen, muss der höhere Betrag an das Finanzamt gezahlt werden!

 

Hinweis:

Es kann ein „Positionsrabatt-Button“ an der Kasse eingerichtet werden, wenn Sie die reduzierten Mehrwertsteuersätze weitergeben möchten. Alternativ kann ein Rabatt-Satz (2,5%) als Bon-Rabatt eingerichtet werden. Eine zeitweise systemische Reduzierung aller Artikel im Bestand ist nicht sinnvoll.

 

5.    Fünf Praxistipps für stationäre und Online-Händler

 

Gerne möchten wir Ihnen auch noch fünf Praxistipps mit auf den Weg geben, die Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen können:

 

Praxistipps

 

Tipp 1:

An Stelle eines Sofortnachlasses können Sie dem Kunden die Teilnahme an Ihrem Kundenbindungsprogramm anbieten. Wenn er seine Adresse für Marketingaktionen hinterlässt, erhält er am Jahresende einen Bonus, den Sie von 2,52% auf 5% aufstocken können.

 

Tipp 2:

Neben der Senkung der Umsatzsteuer wurden noch weitere Maßnahmen (z.B. degressive Abschreibung bis 25%, Verlustrücktrag) beschlossen. Diese darf höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

 

Wichtig:

Stimmen Sie sich zu allen Themen unbedingt mit Ihrem Steuerberater ab.

 

Zum Nachlesen:

Die gesamte Information im pdf-Format
Informationen zur Mehrwertsteuersenkung von 19auf16

 

Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“
(Informationsblatt des Ministeriums für Wirtschaft und Energie)
200612 eckpunkte-ueberbrueckungshilfe

 

Folgen der Umsatzsteuersenkung für die Preisauszeichnung
(Informationsblatt des HDE Handelsverbands Deutschland)
Vermerk_Preisauszeichnung_MwSt.