Liebe Mitglieder,

nachdem es nun leider weitere mit dem Coronavirus infizierte Personen in Deutschland gibt, möchten wir dies zum Anlass nehmen, Ihnen als Unterstützung einige Empfehlungen auch aus Arbeitgebersicht zur Verfügung zu stellen. Diese verwenden wir auch intern in der Zentrale in Heilbronn. Bitte beachten Sie auch beiliegende Mitarbeiterinformation und händigen Sie diese Ihren Mitarbeitern aus, falls Sie dies noch nicht getan haben.

Infoblatt Coronavirus Mitglieder

 

Achten Sie und Ihre Mitarbeiter bitte auf eine gute persönliche Hygiene, insbesondere auf:

  • Bereitstellung und regelmäßige Verwendung von Desinfektionsmitteln.
  • Regelmäßiges und gründliches Händewaschen.
  • Beachtung der Husten- und Nies-Etikette (Niesen in die Ellenbeuge).
  • Vermeidung von Kontakt mit Personen, die an Atemwegserkrankungen leiden.
  • Vermeidung von Kontakt mit fremden Tieren und Oberflächen, die mit unbehandelten tierischen Lebensmitteln in Kontakt gekommen sind.
  • Konsum tierische Lebensmittel nur, wenn sie gut erhitzt wurden.

Sollten Sie oder Ihre Mitarbeiter Schnupfen, Husten, Fieber oder Atemnot bekommen, suchen Sie bitte nicht die Arbeit auf und vermeiden Sie jegliche Kontakte, bis die Krankheitsursache geklärt ist. Rufen Sie hierzu vorab Ihren Arzt an und bitten ihn um Anweisungen zur weiteren Vorgehensweise. Bitte suchen Sie erst nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt die jeweilige Praxis auf. Dadurch kann eine mögliche Infektionskette – auch des „normalen“ Grippevirus – bestmöglich unterbrochen und die Verbreitung in Deutschland verzögert werden.

Darüber hinaus gibt es folgenden Fragestellungen aus Arbeitgebersicht:

  1. Ein Mitarbeiter hat eine attestierte Arbeitsunfähigkeit und legt ein entsprechendes ärztliches Attest vor: In diesem Fall übernehmen Sie für 6 Wochen die Entgeltfortzahlung. Der Mitarbeiter bleibt zu Hause.
  2. Ein Mitarbeiter ist zwar nicht akut erkrankt, kommt aber vielleicht gerade aus dem Urlaub einer betroffenen Region oder sogar einem Risikogebiet: Bitten Sie den Mitarbeiter, seinen Arzt anzurufen und bei diesem anschließend vorstellig zu werden. Der Arzt wird über eine mögliche Quarantäne und damit ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz entscheiden. Falls ein solches verhängt wird, folgt die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen durch den Arbeitgeber. Dieser kann eine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.Falls der Arzt kein Beschäftigungsverbot ausspricht, Sie sich aber unsicher sind und kein Risiko eingehen wollen, können Sie darüber entscheiden, den Mitarbeiter freizustellen. In diesem Fall zahlen Sie die Kosten für die Freistellung (z.B. für 2 Wochen – aktuelle Inkubationszeit).
  3. Es gibt eine behördliche Anordnung zur Schließung des Betriebes oder Stadtteils: In diesem Fall tragen Sie ebenfalls das Betriebsrisiko und sind zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, haben aber einen Erstattungsanspruch gemäß Infektionsschutzgesetz gegenüber der beschließenden Behörde.Die KiTa oder Schule wird geschlossen: Bitte sprechen Sie Ihre Mitarbeiter an. Diese sollen nach Möglichkeit Urlaub oder Überstunden abbauen oder die Großeltern involvieren, um die Betreuung sicherzustellen. Wenn die Betreuung nicht sichergestellt werden kann, darf der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres zu Hause bleiben. In diesem Fall der Verhinderung entsteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Es kann aber abweichende arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen geben.
  4. Unvermeidbarer Arbeitsausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses oder aufgrund von Warenlieferengpässen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kurzarbeit möglich werden. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer Arbeitsausfallgeld durch die Agentur für Arbeit. Bitte nehmen Sie dafür Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf. Die Servicehotline der Agentur für Arbeit für Arbeitgeber lautet: 0800 45 555 20

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Krug

SABU-Modereport

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