Mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zum 25.05.2018 müssen Unternehmen auf eine Videoüberwachung auf der Grundlage des Art. 13 DS-GVO zu informieren.
Mit dieser Regelung sowie den sich aus Artikel 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen sind die Transparenzpflichten im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stark angestiegen. Es bleibt dabei, dass es einer Information beim Betreten des überwachten Bereichs bedarf.
Was ist zu tun?
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist bislang ein Piktogramm zum Anzeigen einer Videoüberwachung ausreichend.
Durch die DS-GVO sind folgende Punkte zusätzlich erforderlich:
Zusätzliche Beschriftung am Piktogramm
Folgende Angaben sind zwingend auf dem Hinweisschild neben dem Piktogramm zusätzlich anzugeben:
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen
(Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen; dabei genügt die Angabe der Funktion, der Name ist nicht zwingend anzugeben) - Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) sofern ein DSB bestellt ist
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
- Angabe des berechtigten Interesses, sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f beruht, sind die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gem. Art. 13 Abs. 1 lit. d anzugeben
- Dauer der Speicherung für die personenbezogenen Daten
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen
(wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
Die Information auf dem zusätzlichen Hinweisschild (DIN-A4) soll nach Art. 12 Abs. 7 DS-GVO in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung vermitteln.