Gilt ab 19. April 2021: Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14.04.2021 die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

 

Auszug:

Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

xx

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:
xx
1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
xx
2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
xx
3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
xx
4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
xx
5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

 

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 14. April 2021

 

Die gesamte Verordnung zum Nachlesen:
BAnz-AT-15.04.2021-V1