Seit dem 1. August 2021 sind viele Unternehmen und Vereine verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen.

Unternehmen und Organisationen, deren Pflicht zur Eintragung bislang durch die Mitteilungsfiktion als erfüllt galt, müssen die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) innerhalb einer Übergangsfrist nachholen.

Diese Übergangsfrist für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) läuft am 30. Juni 2022 aus. Handeln Sie deshalb im Bedarfsfall umgehend.

Hinweis:
Verstöße gegen die Eintragungs- und Transparenzpflichten gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbußer von bis zu 150.000 Euro geahndet werden können.

gelesen in: BBE CHEF-TELEGRAMM Handel Spezial Nr. 1347_01.06.2022