Förderprogramm Unternehmensberatung bundesweit verfügbar unter der
Bezeichnung: „Förderung unternehmerischen Know-hows“ ergänzt zum
1. April 2020 mit dem Sonderprogramm für vom Coronavirus betroffene
Unternehmen
xx
Hintergrund der Förderung
Um den Auswirkungen des Coronavirus in Deutschland hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen wie Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe – entgegenzutreten, wurde dieses Sonderprogramm aufgelegt.
Ein externer Unternehmensberater (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) kann
vielfältige Hilfestellungen geben bei:
- der Suche nach neuen Geschäftsfeldern
- Umstellung und Digitalisierung der Geschäfte
- Wiederherstellung der Liquidität
Was wird gefördert?
Allgemeine Beratungen
Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und
organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
Spezielle Beratungen
- Rechtsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von
Verträgen und Steueroptimierungsthemen - gutachterliche Stellungnahmen
Wer darf beraten werden?
- Selbständige Unternehmen (Jungunternehmen und Bestandsunternehmen, keine
noch nicht gegründete Unternehmen) - Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter (KMU-Kriterien)
- Unternehmen mit weniger als 50 Mio. Umsatz im Vorjahr
- Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 Prozent
- Erfüllung der De-minimis-Regelung (bereits erhaltene Zuschüsse für andere
Beratungen müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden,
haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine Auswirkungen auf weitere
Förderungen)
Höhe des Zuschusses
Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %,
maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten
(Vollfinanzierung). Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die
Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Der Zuschuss wird vom BAFA als
Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens
ausgezahlt.
Was ist zu beachten?
Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den
Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und
Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht
nachvollziehbar darzustellen.
Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung führen. Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des Verwendungsnachweises benötigt.
Der Förderantrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der BAFA
https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung online zu stellen. Mit dem Vorhaben darf erst nach Erhalt des vorläufigen Bewilligungsbescheids begonnen werden.
Das Sonderprogramm ist zunächst bis 31. Dezember 2020 begrenzt.
Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach
Erhalt des Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmenbeginns
eingereicht werden.
Eine Akkreditierung als Beratungsunternehmen ist hierfür erforderlich!