ENERGIEPREISPAUSCHALE – was Sie als Arbeitgeber beachten müssen

Im September müssen Arbeitgeber die Energiepreispauschale (EPP) an ihre Be­schäftigten über die Lohnabrechnung auszahlen.

Auf den Betrag in Höhe von 300 Euro werden Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag fällig. Beiträge zur Sozialversi­cherung fallen nicht an, weil es sich bei der EPP um kein Arbeitsentgelt handelt.

Welche Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sein müssen:

  1. Stichtag
    Die Bedingungen für eine Auszahlung durch den Arbeitgeber müssen am Stichtag 1. September 2022 erfüllt sein. Endet das aktive Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag oder beginnt auch nur einen Tag später, dann ist der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung der EPP verantwort­lich und auch nicht dazu berechtigt. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Sofern bei keinem anderen Arbeitgeber am Stichtag ein Arbeitsver­hältnis besteht, der dann für die Auszahlung verantwortlich wäre, können Arbeitnehmer die EPP im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.xx
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  2. Erstes Arbeitsverhältnis
    Anspruch auf die EPP besteht nur im Rahmen des ersten, auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber setzt deshalb voraus, dass der Arbeitnehmer in die Steuerklassen I bis V fällt oder als Minijobber schriftlich be­stätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Keine EPP vom Arbeitgeber erhalten damit Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI, Minijobber mit einem weiteren Arbeitsverhältnis und kurzfristig Beschäftigte. Letztere können die EPP aber im kommenden Jahr über die Abgabe einer Steuererklärung für 2022 erhalten.
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  3. Lohnzahlung
    Eine Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ist weder Voraussetzung für den Anspruch auf die EPP noch reicht sie für den Anspruch auf die EPP aus. Der Arbeitgeber muss die EPP daher auch den Arbeitnehmern auszahlen, die noch in einem aktiven Beschäftigungs­verhältnis stehen, aber vorübergehend keine Lohnzahlung erhalten. Beispielsweise weil sie vor­übergehend freigestellt sind oder Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten. Den Bezug von Elterngeld muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber nachweisen. Umgekehrt haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, die aber noch Arbeitslohn (z. B. Vorruhestandsgeld) oder eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente erhalten, keinen Anspruch auf die Auszahlung der EPP durch den ehemaligen Arbeitgeber.
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  4. Inlandsbezug
    Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die EPP. Die Auszahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wenn der Arbeitnehmer 2022 vom oder ins Ausland umgezogen ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Umzugs an. Für Arbeitnehmer, die noch vor dem 1. Sep­tember 2022 ins Ausland umgezogen sind (Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht), sollen Arbeitgeber trotzdem die EPP auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis am Stichtag weiter besteht. Arbeitnehmer, die erst nach dem 1. September 2022 nach Deutschland umgezogen sind (Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht), erhalten die EPP dagegen nicht vom Arbeitgeber. Solche Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
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Weitere wichtige Details:

  1. Auszahlungszeitraum
    Für die Auszahlung spielt es keine Rolle, welcher Lohnabrech­nungsmonat im September 2022 abgerechnet wird. Erfolgt die Lohnabrechnung betriebsbedingt erst im Folgemonat und wird im September 2022 daher erst der August 2022 abgerechnet, soll die Auszahlung trotzdem im September erfolgen. Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung nur vierteljährlich abgeben, können die EPP abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen.
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    Hinweis: Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, hat die Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgt. Spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer muss die Auszahlung und Abrechnung jedoch erfolgt sein.
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  2. Minijobber
    An pauschal besteuerte Minijobber darf der Arbeitgeber die EPP erst dann auszahlen, wenn von ihnen eine schriftliche Bestätigung über das erste Arbeitsverhältnis vor­liegt. Eine Musterformulierung hat das Bundesfinanzministerium zur Verfügung gestellt. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Bestätigung zu prüfen, sondern darf sich auf die Anga­ben seines Arbeitnehmers verlassen. Ob die Bestätigung bereits am Stichtag 1 . September 2022 vorliegen muss, hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Eine Nachreichung derer sollte daher möglich sein, etwa weil der Arbeitnehmer vorübergehend erkrankt ist. Die Auszahlung ist aller­dings erst nach Vorlage der Bestätigung möglich.

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    Muster für die Bestätigung des „ersten Arbeitsverhältnisses“

    „Hiermit bestätige ich … (Name Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit … (Firmenbezeichnung Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -Ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

    Ort, Datum …………… Unterschrift Arbeitnehmer …………..

    Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt Arbeitsverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.

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  3. Sozialversicherung
    Die EPP ist kein Arbeitslohn und damit auch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Daher wird die EPP auch nicht auf die 450 Euro-Grenze (ab Oktober 520 Euro-Grenze) für Minijobber angerechnet. Die ausgezahlte EPP unterliegt jedoch als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Lohnsteuerberechnung ist sie allerdings nicht zu berücksichtigen, weil auf die EPP keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen
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  4. Lohnsteuerbescheinigung
    Die Auszahlung der EPP ist in der elektronischen Lohnsteu­erbescheinigung für 2022 durch den Großbuchstaben E zu dokumentieren. So soll der Fiskus mögliche Doppelzahlungen erkennen können. Bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheini­gung für 2022 sind noch Korrekturen und nachträgliche Auszahlungen oder Rückforderungen der EPP möglich. Zum Beispiel, weil nachträglich bekannt wurde, dass sich zum Stichtag der Hauptarbeitgeber geändert hat.
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    Hinweis: Für Minijobber, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuer­bescheinigung auszustellen. Grund: Gibt der Beschäftigte eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er darin selbst angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
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  5. Refinanzierung
    Zur Refinanzierung können Arbeitgeber die an ihre Arbeitnehmer aus­gezahlte EPP von der einbehaltenen Lohnsteuer entnehmen. Übersteigen die insgesamt zu gewährenden EPP die abzuführende Lohnsteuer, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird.
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    Monatszahler: Die EPP ist in der am 12. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August anzugeben und im September an die Arbeitnehmer auszuzah­len.
    Quartalszahler: Bei einer quartalsweisen Lohnsteueranmeldung erfolgt die Verrechnung der EPP mit der am 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal.
    Jahreszahler: Arbeitgeber, die nur jährlich die Lohnsteuer abführen, sind nicht zur EPP-Auszahlung verpflich­tet. Falls die Pauschale trotzdem ausgezahlt wird, ist die Verrechnung in der am 10. Januar 2023 fälligen Jahressteueranmeldung vorgesehen.

Beachten Sie:
Die Auszahlung der EPP ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis bleiben die Zahlungsvorgänge zur EPP ohne Gewinnauswirkung. Kosten für den mit der Auszahlung der EPP verbundenen Aufwand werden vom Finanzamt nicht erstattet. Diese sind aber als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

 

gelesen in: BBE CHEF-TELEGRAMM HANDEL SPEZIAL Nr. 1352 vom 16.08.2022