DAS GILT AB JANUAR 2024 FÜR NEUBAUTEN UND BESTANDSGEBÄUDE

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll der Umstieg auf klima­ freundliche Heizungen eingeleitet und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Der Entwurf des GEG wurde am 19. April 2023 vom Bundeskabinett beschlossen. Das parlamentarische Verfahren zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist nach der Befassung des Bundesrates Ende September 2023 ab­ geschlossen.

Auf einen Blick:

Was bedeutet das GEG zum Erneuerbaren Heizen?

Mit dem GEG soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen eingeleitet werden. Denn noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben.

Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffimporten zu reduzieren, ist vorgesehen, dass ab Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neu­ baugebieten nur noch Heizungen installiert werden dürfen, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren.

Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.

In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) wird somit der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt das nach dem 30. Juni 2028.

Neue Gas- oder Ölheizungen sind in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Über­gangsfristen und Ausnahmen.

Wird in einer Kommune eine Entschei­dung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.

Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG jedoch nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsaus­ weisung, die veröffentlicht sein muss.

Die neuen Regelungen im GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Wer auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, kann auf ver­ schiedene pauschale Erfüllungsoptionen zurückgreifen.

Ganz wichtig ist:
Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung getauscht werden muss, zum Beispiel weil diese nicht mehr repariert werden kann, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härte­ fällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.

https://www.energiewechsel.de

(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)