Am 1. Januar 2021 treten viele neue Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft. Das müssen Unternehmer jetzt wissen.

 

Gesetzesaenderungen-2021

 

Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmer

Umsatzsteuer wieder höher

Am 1. Januar 2021 wird die coronabedingte Umsatzsteuersenkung Geschichte sein. Die Sätze steigen wieder auf 19 bzw. 7 Prozent. Betriebe müssen ihr Rechnungswesen zum Jahreswechsel also abermals umstellen.

Kompliziert wird es vor allem dann, wenn Unternehmer im alten Jahr noch Anzahlungen für einen Auftrag eingenommen haben. Diese Anzahlungen müssen Unternehmer zum alten Satz von 16 Prozent versteuern. Erfolgt die Schlussrechnung erst 2021, müssen sie auf diese 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen – und auch die Anzahlung aus 2020 nachversteuern. „Der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung tatsächlich fertig ist, bestimmt letztlich den endgültigen Steuersatz für den Umsatz“, sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg.

Wenn feststeht, dass der Auftrag erst 2021 abgeschlossen wird, dürfen Unternehmer aber auch die Anzahlung mit 19 Prozent abrechnen, selbst wenn diese noch im alten Jahr gezahlt wird – aus Vereinfachungsgründen.

Die Gastronomen genießen Privilegien bei der Umsatzsteuer übrigens noch länger, zumindest auf dem Papier. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 auf 7 Prozent. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 statt 19 Prozent versteuern. Allerdings haben sie davon nichts, wenn sie wegen der Corona-Pandemie keine Gäste in ihrem Lokal speisen lassen dürfen.

 

Steuererleichterungen bei Investitionen

Planen Unternehmer die Anschaffung einer Maschine oder etwa eines Firmenwagens, dürfen sie die Ausgabe bereits gewinnmindernd abziehen, bevor sie den Gegenstand gekauft oder hergestellt haben. Das ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Mit dem Jahressteuergesetz will die Bundesregierung den IAB jetzt rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2020 vereinfachen.

Bislang gab es verschiedene Grenzen, bis zu denen man den IAB nutzen konnte: Betriebe, die eine Bilanz erstellten, durften über ein Betriebsvermögen von maximal 235.000 Euro verfügen. Wer seine Einkünfte mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung feststellte, durfte maximal 100.000 Euro Gewinn ausweisen.

Künftig gilt für alle Unternehmer und Unternehmen eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Wer darunter liegt, darf den IAB geltend machen. In Zukunft können Unternehmer bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten als IAB abziehen, bislang waren es nur 40 Prozent.

 

Längere Frist für den Corona-Bonus

Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber 2021 nochmals einen steuerfreien Bonus auszahlen dürfen, wenn sie das schon 2020 getan haben.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen

Eine kleine, aber wichtige Änderung gibt es bei den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen – zum Beispiel zu den Kinderbetreuungskosten oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Im Gesetz steht, dass der Arbeitgeber die Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zahlen muss. Was das bedeutet, darüber gehen die Meinungen des Bundesfinanzhofes und des Bundesfinanzministeriums auseinander.

Die Richter waren in einem Urteil 2019 (Az.: VI R 32/18) der Meinung, dass die Arbeitgeberleistungen auch dann steuerfrei sind, wenn der Mitarbeiter im Gegenzug auf Gehalt verzichtet. Das Bundesfinanzministerium findet aber, dass der Zuschuss in diesem Fall nicht „zusätzlich“ zum Gehalt gezahlt wird, wendet das Urteil nicht an und lässt, um recht zu behalten, das jetzt gesetzlich klarstellen.

So sollen laut Jahressteuergesetz in Zukunft nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet:

  • Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen dürfen nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden.
  • Das Gehalt darf nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden.
  • Der Zuschuss darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden.
  • Bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht werden.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent

Entgegen ursprünglicher Ankündigungen liegt die Künstlersozialabgabe 2021 wie im Vorjahr bei 4,2 Prozent. Sie wird fällig, wenn ein Unternehmen im Vorjahr insgesamt über 450 Euro an kreative Auftragnehmer (Webdesigner, Fotografen, Texter etc.) gezahlt hat.

Das Bundesarbeitsministerium plante zunächst, die Abgabe auf 4,4 Prozent anzuheben. Die Regierungsfraktionen im Bundestag erhöhten dann aber die Bundeszuschüsse an die Kasse und hielten den Beitrag damit stabil.

 

Insolvenzgeldumlage höher

Dafür steigt die Insolvenzgeldumlage U3, die von praktisch allen Betrieben gezahlt werden muss, zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 Prozent steigen.

Schutzschirm für Kreditversicherer verlängert

Angesichts der im April 2020 heraufziehenden Corona-Krise vereinbarten Bundesregierung und Warenkreditversicherer einen Schutzschirm: Der Bund versprach seinerzeit, für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherungen in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zu garantieren. Die Warenkreditversicherungen schützen liefernde Unternehmen vor Zahlungsausfällen und Exportrisiken, was angesichts der in vielen Ländern drückenden Corona-Krise nicht ganz unwichtig ist.

Jetzt haben Regierung und Versicherer die zunächst bis Ende 2020 befristete Vereinbarung verlängert – bis 30. Juni 2021. Wieder beträgt das Volumen des Schutzschirms 30 Milliarden Euro, allerdings hat sich die Selbstbeteiligung der Kreditversicherungen bei Verlusten auf 3 Milliarden Euro versechsfacht. Zum Ausgleich müssen die Versicherer weniger Prämieneinnahmen an den Bund abführen.

Corona-Hilfen verlängert

Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, viele Unternehmen müssen weiter geschlossen bleiben, und so legt der Bund unablässig neue Hilfsprogramme auf. Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden.

Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.

Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme.

Einen Überblick und Links auf die Hilfsprogramme von Bund und Ländern gibt es auf dem Sparkassen-Finanzportal. Zu einem Überblick über die Bundeshilfen geht es hier.

Die Bundesregierung hat auch das 2 Milliarden schwere Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslief. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.

Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen. Hier kann ein akkreditierter Venture-Capital-Fonds öffentliche Gelder beantragen, um trotz der Corona-Krise weiter die Finanzierungsrunden dieser Start-ups zu begleiten.

Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro. Einen Überblick über das Programm gibt es auf der KfW-Seite.

Sonderregeln für Kurzarbeit gelten länger

Die coronabedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld sind auch 2021 gültig. Insbesondere bleibt es bei den erhöhten Sätzen, die sonst Ende 2020 ausgelaufen wären. Somit wird das Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Gehalts, auf 70 Prozent erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit gibt es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns. Dies gilt für alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden, und steht im Beschäftigungssicherungsgesetz.

Zudem sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei bleiben. So will es die Bundesregierung im Jahressteuergesetz, das noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Aufstockungszahlungen vom Chef nur bis zum Jahresende 2020 steuerfrei bleiben sollen. Jetzt soll dies bis 31. Dezember 2021 gelten.

Neues Sanierungsverfahren

Im Sanierungsrecht klafft seit Jahrzehnten eine Lücke: Außerhalb einer Insolvenz gibt es kein Verfahren, um ein kriselndes Unternehmen geordnet zu sanieren. Das führte bislang dazu, dass verschuldete Betriebe den Makel einer Pleite auf sich nehmen mussten, um ein Sanierungsverfahren zu durchlaufen. Wer den Gang zum Insolvenzgericht wiederum scheute, musste ausnahmslos alle Gläubiger von seinem Plan überzeugen – mangels eines geregelten Verfahrens galt Einstimmigkeit. Das ging oft genug schief.

Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz, das auf das hübsche Akronym SanInsFoG hört. Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Innerhalb des Sanierungsrahmens können die Unternehmen einen „Restrukturierungsplan“ aufstellen, dem nur eine „qualifizierte“ Gläubigermehrheit zustimmen muss, also mindestens 75 Prozent. Blockaden durch einzelne Gläubiger, in der Vergangenheit nicht eben selten, wären nicht mehr möglich.

Ein Gang zum Gericht ist nicht mehr zwingend erforderlich, in manchen Fällen aber vorgeschrieben, in anderen ratsam. Dafür werden eigens „Restrukturierungsgerichte“ bei den Amtsgerichten geschaffen.

Der Sanierungsrahmen beruht auf einer EU-Richtlinie, die eigentlich erst im Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das Bundesjustizministerium drückt aber aufs Tempo und will den neuen Sanierungsrahmen schon zum 1. Januar 2021 schaffen. Dann könnten auch Betriebe die neuen Regeln nutzen, denen aktuell die Folgen der Corona-Pandemie zu schaffen machen.

Mehr Geld für Anwälte

Die Anwalts- und Gerichtsgebühren steigen zum Jahreswechsel um gut 10 Prozent. Es ist die erste Erhöhung seit acht Jahren. Die Anwälte dürften damit zufrieden sein, auch weil zuletzt im Raum stand, die Gebühren erst 2023 anzuheben.

Allerdings haben sich die Advokaten nicht vollständig durchgesetzt. Sie hätten sich auch vorstellen können, die Gebühren automatisch an die Entwicklung der Tariflöhne zu koppeln, die zuletzt zwischen 2 und 3 Prozent pro Jahr gestiegen sind.

 

gelesen in:  impulse.de | der Newsletter für Unternehmer vom 17.12.2020