BUND-Länder-Beschluss vom 03.03.21

Bund und Länder haben sich grundsätzlich geeinigt, dass bei einer Stabilisierung der lokalen Inzidenzen (Stadt, Landkreis oder Bundesland) über einen Zeitraum von jeweils 2 Wochen, immer weitere Öffnungsschritte möglich werden sollen.

Liegt die 7 Tages-Inzidenz unter konstant unter 50, so kann kontinuierlich in „größeren“ Schritten gelockert werden, liegt die 7-Tages-Inzidenz unter 100, sind stärkere Auflagen vorgesehen. Gleichzeitig sieht dieser Plan aber auch eine „Notbremse“ vor, sollten die regionalen 7-Tages-Inzidenzen auf über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner steigen. In dieser Situation treten die Regeln, die aktuell (bis zum 07.03.21) gelten, wieder in Kraft. Diese Richtwerte basieren auf der Annahme, dass durch den Fortschritt bei den Impfungen und durch die Einführung von flächendeckenden Schnell- oder Selbsttest, das Infektionsgeschehen besser kontrollieren zu können.

Der aktuelle Beschluss muss/wird jetzt im Laufe der Woche in den jeweiligen Landesregierungen und Landesparlamenten zu neuen Verordnungen der Bundesländer umgesetzt. Diese werden in der Regel zwischen Freitag (05.03.21) und Montag (08.03.21) über die Homepages der Landesregierungen veröffentlicht. Wir werden diese inhaltlich prüfen und unsere Interpretation im Laufe der nächsten Woche per Newsletter an Sie verteilen.

Aufgrund der Komplexität des Beschlusses beschränken wir uns in unserer heutigen Zusammenfassung auf die konkreten Auswirkungen auf den Einzelhandel.

Im Beschluss ist noch nicht definiert, was „regional“ bedeutet. Wahrscheinlich ist ein Bezug der 7-Tages-Inzidenz auf Stadt- oder Landkreis-Ebene, dies wird aber erst in den jeweiligen Landesverordnungen geregelt.

Den kompletten Beschluss finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1

Die bisherigen Beschlüsse gelten fort, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die aktuellen Maßnahmen sollen/werden in den jeweiligen Landesverordnungen zunächst bis zum 28.03.21 verlängert (Punkt3). Das nächste Ministerpräsidententreffen mit der Bundesregierung findet am 22.3.21 statt.

Somit bleiben Einzelhandel bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich geschlossen. In Abhängigkeit der regionalen Inzidenzen ist eine stufenweise Öffnung (in 2-Wochen-Rhytmik) möglich. Hierbei werden jeweils drei Inzidenz-Stufen definiert:

210304_grafik-oeffnungsschritte

1. Öffnungsschritt ist bereits umgesetzt, betraf nicht den allgemeinen Einzelhandel

2. Öffnungsschritt (ab 08.03.21, unabhängig von Inzidenz): betrifft nicht den allgemeinen Einzelhandel.

3. Öffnungsschritt (ab 08.03.21): betrifft den Einzelhandel:

Inzidenz unter 50: Einzelhandel darf öffnen; Begrenzung auf 1 Kunde pro 10qm (bis 800qm VK-Fläche) bzw. 1 Kunde pro 20qm (auf der Fläche, die 800qm übersteigt)

Inzidenz 50-100: Terminshopping (Terminbuchung und 1 Kunde/40qm)

Inzidenz über 100: Regelungen, die bis zum 07.03.21 gegolten haben (Notbremse)

4. Öffnungsschritt (14 Tage später, ab frühestens 22.3.):

Inzidenz unter 50: keine Veränderung für Einzelhandel (siehe Punkt III)

Inzidenz 50-100: keine Veränderung für Einzelhandel (siehe Punkt III)

Inzidenz über 100: Regelungen, die bis zum 07.03.21 gegolten haben (Notbremse)

5. Öffnungsschritt (14 Tage später, ab frühestens 5.4.21):

Inzidenz unter 50: keine Veränderung für Einzelhandel (siehe Punkt III)

Inzidenz 50-100: Einzelhandel darf öffnen; Begrenzung auf 1 Kunde pro 10qm (bis 800qm VK-Fläche) bzw. 1 Kunde pro 20qm (auf der Fläche, die 800qm übersteigt)

Inzidenz über 100: Regelungen, die bis zum 07.03.21 gegolten haben (Notbremse)

WICHTIG: alle Informationen, die wir Ihnen geben, sind durch sorgfältige Recherchen nach bestem Wissen zusammengetragen worden. Bitte stimmen Sie sich hier aber bitte jeweils mit Ihrem Ordnungsamt, Steuerberater und/oder anwaltlichen Vertretung ab, da Sie nur hierdurch Rechtssicherheit erhalten. Aufgrund der hohen Dynamik in der Informationssammlung, sowie aus standesrechtlichen Gründen, kann der SABU hier nur subjektive Interpretationen der vorliegenden (ggf. nicht vollständigen) Dokumente benennen.

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