Information vom „ZGV Der Mittelstandsverbund“ zu „Black Friday“ bzw. „Black Friday Sale“ und den Risiken einer markenrechtlichen Abmahnung.
Seit kurzem mahnt ein Unternehmen in Deutschland (Einzel-)Händler wegen der angeblich unzulässigen Verwendung des Begriffs „Black Friday“ ab. Auch DER MITTELSTANDSVERBUND wurde bereits von einzelnen Mitgliedern auf diesen Umstand hingewiesen.
Im Einzelnen
„Black Friday“ wird in den Vereinigten Staaten der Freitag nach Thanksgiving genannt. Er gilt als Beginn der Weihnachtseinkaufsaison. Da die meisten US-Amerikaner diesen Tag als Brückentag nutzen und erste Weihnachtseinkäufe tätigen, werden große Umsätze in den Geschäften gemacht. In Deutschland ist der „Black Friday“ als besondere Verkaufs-veranstaltung noch relativ jung, erfreut sich aber zunehmender Beliebtheit. Dies hat wohl die Black Friday GmbH, Betreiber des Schnäppchenportals www.blackfridaysale.de dazu bewogen, sich die Nutzungsrechte für den Begriff „Black Friday“ als Wortmarke in Deutschland zu sichern. Das Unternehmen wirbt mit dem Slogan „Black Friday – Das Original“ und betreibt seit dem Start im Jahr 2013 ein erfolgreiches und lautes Marketing für das eigene Schnäppchenportal.
DER MITTELSTANDSVERBUND empfiehlt daher folgendes:
– Unternehmen, die beabsichtigen, eine Marketingaktion „Black Friday“ oder „Black Friday Sale“ zu veranstalten, sollten sich dringend vorab mit einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten.
– Unternehmen, die bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten ebenfalls dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen und keinesfalls ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen.
Lesen Sie hier die komplette Information:
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