Beschlossene Sache: Das Infektionsschutzgesetz des Bundes

Schluss mit dem unübersichtlichen Flickenteppich, endlich klar nachvollziehbare Corona-Regeln in ganz Deutschland: Die Bundesregierung soll künftig einen verbindlichen Rahmen für Lockdown oder Lockerungen vorgeben.

 

Zwei wesentliche Lücken im geltenden Infektionsschutz wurden damit verändert. Dies sind

  • Es wird eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt. Ab dann greifen automatisch zusätzliche Einschränkungen.
  • Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

 

Darin ist unter anderem vorgesehen:

  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100:
    Bundesweit einheitliche nächtliche Ausgangssperren von 21 Uhr bis 5 Uhr, Ausnahmen nur mit einer wichtigen Begründung wie medizinische Notfälle, berufliche Tätigkeiten etc.
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  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen:
    Ein Haushalt darf nur noch eine Person am Tag treffen.
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  • Bei einer höheren Inzidenz dürfen die meisten Läden und die Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie nicht öffnen. Ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.
    Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein.
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  • Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.
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  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bei entsprechenden Inzidenzen in einer Region untersagt.
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  • Weitere Regelungen betreffen die Schließung von Schulen, Kitas, Läden, Gastronomie, Hochschulen, Sportstätten und Kultureinrichtungen.
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  • Die Maßnahmen treten in Kraft ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen und gelten ab dem übernächstem Tag.
    Sie treten außer Kraft, wenn die Inzidenz-Schwelle drei Tage lang unterschritten wird.
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  • Testpflicht für Unternehmen: Mindestens einmal pro Woche sollen Arbeitgeber auf eigene Kosten den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, einen Test anbieten.Der Entwurf einer geänderten Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Unternehmen ihren Beschäftigten in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfügung stellen.

 

Wichtig:
Das Kabinett billigte heute in Berlin eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Es soll nun in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Dort ist es allerdings nicht zustimmungspflichtig. Der Bundestag wird voraussichtlich am Freitag, dem 23. April 2021, zusammenkommen und abschließend über die bundesweit einheitliche „Notbremse“ beraten.

 

Als erstes Bundesland hat Bayern den Lock-Down bzw. die bestehende Verordnung vom 18. April bis zum 9. Mai verlängert.