Einzelhändler können in der Sozialversicherung sparen, wenn sie auf die richtige Rechtsform bei bestimmten Vertragspartnern achten.

Das gilt für alle Unternehmer, die Aufträge für mehr als 450 Euro Honorar an selbstständige Künstler oder Publizisten (z.B. Web-/Grafikdesigner, Texter, Werbefotograf) vergeben. Werden die Freischaffenden regelmäßig beschäftigt, sind Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. In diesem Jahr gilt mit 5,0 % ein gegenüber dem Vorjahr um 0,8 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz.

Handelt es sich bei den beauftragten Agenturen um GmbHs, müssen Unternehmer allerdings keine Abgaben entrichten. Aufgrund der finanziellen Mehrbelastung ist es durchaus erwägens­wert, im Bedarfsfall auch die Rechtsform des in Frage kommenden Vertragspartners zu berück­sichtigen.

Wichtig:
Abgabepflichtige Unternehmen müssen spätestens bis zum 31. März 2023 der Künstlersozialkasse die an Künstler und Publizisten im Jahr 2022 gezahlten Entgelte melden.

gelesen in: BBE CHEF-TELEGRAMM Handel spezial Nr. 1364 vom 16.02.2023